Rund 1300 Flüchtlinge haben um Nachzahlung von Sozialhilfe ersucht
Seit Oktober haben rund 1300 Flüchtlinge ein Gesuch beim Departement Gesundheit und Soziales (DGS) um Nachzahlung von Sozialhilfegeldern im Aargau eingereicht.

Das Wichtigste in Kürze
- Im September informierte das DGS, wie ein Gesuch um Nachzahlung einzureichen ist.
- Rund 1300 Flüchtlinge haben im Kanton Aargau davon bisher Gebrauch gemacht.
Im Kanton Aargau haben 1278 Flüchtlinge beim Kanton ein Gesuch um Nachzahlung von Sozialhilfe gestellt. Der Kantonale Sozialdienst (KSB) hiess bislang im Rahmen von Einzelfallprüfungen 828 Gesuche gut. Dies teilt das Departement Gesundheit und Soziales (DGS) am Montag. 2. Mai 2022, mit.
330 Gesuche befinden sich in Prüfung. Gesuche von 120 Personen wurden abgelehnt. Der Kanton rechnet gemäss früheren Angaben mit Nachzahlungen in der Grössenordnung von 1,3 Millionen Franken.
Das DGS hatte Ende September in einer Medienmitteilung über die Nachzahlungen von Sozialhilfegeldern für Flüchtlinge informiert. Gleichzeitig schaltete der Kantonale Sozialdienst das Antragsformular auf seiner Webseite und auf den sozialen Medien Twitter und Facebook auf. Ebenso ein in zwölf Sprachen übersetztes Merkblatt.
Der Kantonale Sozialdienst informiert über den Gesuchprozess um Nachzahlung von Sozialhilfe für Flüchtlinge in Asylunterkünften. https://t.co/TaPnb11SX1 pic.twitter.com/vSF0pBE5QS
— Kanton Aargau (@kantonaargau) September 30, 2021
Das DGS verzichtete jedoch darauf, die Betroffenen direkt anzuschreiben. Dies wäre gemäss Regierungsrat mit einem grossen Aufwand verbunden gewesen. Ein grosser Teil der betroffenen Flüchtlinge verfüge über ein eigenes Netzwerk.
Die Betroffenen seien auch durch Gemeinden und Nicht-Regierungsorganisationen informiert worden. Dies hielt der Regierungsrat im Februar in der Antwort auf eine parlamentarische Anfrage fest.
Mit der Nachzahlung erhöht sich die Sozialhilfeschuld
Zu berücksichtigen sei, dass eine Nachzahlung die Sozialhilfeschuld der Flüchtlinge erhöhe, hält der Regierungsrat fest. Das DGS gehe davon aus, dass ein gewisser Anteil der Flüchtlinge aufgrund der Rückerstattungspflicht auf eine Nachzahlung verzichte.
Bis Ende September 2020 wurden alle Personen, die in einer Asylunterkunft lebten, unterstützt. Dies völlig unabhängig von ihrem Status, mit Sozialhilfe nach Asylansätzen gemäss der kantonalen Sozialhilfe- und Präventionsverordnung.

Nach dem Bundesrecht und der Flüchtlingskonvention sind anerkannte und vorläufig aufgenommene Flüchtlinge beim Bezug von Sozialhilfe der einheimischen Bevölkerung gleichgestellt. Damit gemeint sind Flüchtlinge mit dem Ausweis B oder F. Die Differenz zwischen Asylansätzen und ordentlichen Sozialhilfeansätzen beträgt im Durchschnitt rund 7,30 Franken pro Tag und Person.
Als Folge zweier Beschwerdeentscheide des Regierungsrats aus dem Jahr 2012 richtet der Kantonale Sozialdienst deshalb seit dem 1. Oktober 2020 allen anerkannten und vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen, die in Asylunterkünften leben, einen situationangepassten Grundbedarf für den Lebensunterhalt aus.