Politische Diskussion an Waadtländer Schule zu Unrecht verwehrt

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    Lausanne,

    Eine Waadtländer Berufsschule hat einem Schüler die Durchführung eines politischen Streitgesprächs verwehrt – kurz vor den eidgenössischen Wahlen von 2023.

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    Eine Waadtländer Berufsschule hat einem Schüler die Durchführung eines politischen Streitgesprächs verwehrt – kurz vor den eidgenössischen Wahlen von 2023. (Symbolbild) - keystone

    Eine Waadtländer Berufsschule hat einem Schüler die Durchführung eines politischen Streitgesprächs wenige Wochen vor den eidgenössischen Wahlen von 2023 zu Unrecht verwehrt. Sie hat damit in unverhältnismässiger Weise in die Versammlungs- und Meinungsfreiheit eingegriffen.

    Ein Schüler des «Centre professionnel du Nord-vaudois» hatte die Schuldirektion im September 2023 angefragt, ob er in den Räumlichkeiten der Schule ein Streitgespräch zwischen Kandidierenden der FDP, der SVP, der SP und der Grünen durchführen dürfe. Der Anlass sollte im Hinblick auf die am 22. Oktober anstehenden eidgenössischen Parlamentswahlen stattfinden.

    Die Schuldirektion wies das Gesuch gestützt auf eine kantonale Richtlinie ab. Diese untersagt Wahldebatten in Schulen weniger als zehn Wochen vor dem Wahltermin. Die kantonalen Instanzen bestätigten den Entscheid. Dies geht aus einem am Dienstag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervor.

    Nun hat das höchste Schweizer Gericht die Beschwerde des Schülers gutgeheissen. Es hält fest, die Versammlungs- und Meinungsfreiheit bilde eine wesentliche Voraussetzung zur freien demokratischen Willensbildung und zur Ausübung der politischen Rechte.

    Kern politischer Diskussionen

    Verwaltungsgebäude könnten zur Ausübung dieser Grundrechte beansprucht werden. Die fragliche Veranstaltung habe ein Ausbildungsziel verfolgt und sei somit mit der Zweckbestimmung der Schule vereinbar gewesen.

    Die Frage, ob ein Verbot solcher Veranstaltungen im Zeitraum von zehn Wochen vor einem Wahltermin zulässig ist, hat das Bundesgericht verneint. Das Risiko, dass Stimmenfang betrieben werde, sei nicht erkennbar. Vielmehr liege es im Kern der politischen Auseinandersetzung, andere überzeugen zu wollen.

    Im konkreten Fall sei von den bereits volljährigen Schülerinnen und Schüler der Berufsschule zudem zu erwarten gewesen, dass sie sich eine eigene Meinung bilden könnten. Auch sei aufgrund der ausgeglichenen Vertretung der politischen Kräfte keine unzulässige politische Propaganda zu befürchten gewesen. (Urteil 1C_208/2025 vom 25.2.2026)

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