Obergericht AG erhöht Strafen für Eltern nach Tötung der Tochter

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Aarau,

Das Obergericht Aargau verurteilte ein Elternpaar wegen vorsätzlicher Tötung seiner schwerbehinderten Tochter zu je zehn Jahren Freiheitsstrafe.

Obergericht Aargau
Am Dienstag sprach das Obergericht des Kantons Aargau ein Elternpaar der vorsätzlichen Tötung seiner zerebral schwer behinderten Tochter schuldig. (Archivbild) - keystone

Das Obergericht des Kantons Aargau hat ein Elternpaar am Dienstag der vorsätzlichen Tötung seiner zerebral schwer behinderten Tochter schuldig gesprochen. Es verurteilte die beiden zu je zehn Jahren Freiheitsstrafe und Landesverweisung.

Die Grossmutter des getöteten Kindes sprach das Gericht frei vom Vorwurf der Gehilfenschaft. Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig, sie können ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Das Obergericht bestätigte weitgehend die Urteile der ersten Instanz. Das Bezirksgericht Muri-Bremgarten AG hatte die Eltern im September 2024 ebenfalls der vorsätzlichen Tötung schuldig gesprochen, aber mit je acht Jahren eine leicht tiefere Strafe verhängt. Auch das Bezirksgericht hatte je zehn Jahre Landesverweisung angeordnet und die Grossmutter freigesprochen.

Staatsanwaltschaft fordert 18 Jahre Haft für Eltern nach Mordanklage

Die Staatsanwaltschaft hatte die Eltern wegen Mordes angeklagt. Sie hätten egoistisch und grausam gehandelt. Die Anklage verlangte je 18-jährige Freiheitsstrafen und je 15-jährige Landesverweisungen.

Für die Grossmutter des Kindes forderte sie eine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zum Mord. Sie sollte mit fünf Jahren Freiheitsentzug bestraft und ebenfalls für 15 Jahre des Landes verwiesen werden.

Auch die Verteidiger der Eltern drangen mit ihren Anträgen nicht durch. Sie hatten für eine Einstufung der Tat als Totschlag plädiert. Die Beschuldigten hätten aus einer lang andauernden, grossen seelischen Belastung herausgehandelt. Angemessen seien teilbedingte Freiheitsstrafen von je drei Jahren. Auf Landesverweisungen sei zu verzichten.

Wie der vorsitzende Richter in der mündlichen Urteilsbegründung sagte, erkannte das Gericht keine Mordmerkmale. Die Tat sei nicht egoistisch motiviert gewesen oder grausam ausgeführt worden. Allerdings sei es nicht an Eltern zu entscheiden, ob das Leben ihres Kindes lebenswert sei oder nicht.

Tat nicht als Totschlag eingestuft

Die Einstufung der Tat als Totschlag sei aber auch nicht angebracht. Die seelische Belastung der Eltern sei zwar gross, aber sie sei aber kein chronischer Zustand gewesen. Es hätte andere Lösungen gegeben.

Das Gericht sei nicht von einem leichten Verschulden ausgegangen, sagte der Richter. Es sei nicht an den Eltern zu entscheiden, ob das Leben ihres Kindes lebenswert sei oder nicht. Die Eltern hätten sich angemasst, der Tochter Chancen zu verwehren. Reue sei nicht erkennbar, habe die Mutter doch in der Befragung am Vormittag erklärt, sie würde das gleiche wieder tun.

Die Eltern erklärten ihre Tat damit, dass sie aus Liebe zur Tochter gehandelt hätten. Angesichts der schweren mehrfachen Behinderung mit ständigen Schmerzen, ohne Aussicht auf Heilung oder auch nur deutliche Verbesserung, hätten sie das Kind erlösen wollen.

Gericht wertet früheren Giftversuch als versuchte vorsätzliche Tötung

Einige Monate vor der Tötung im Mai 2020 hatten sie schon einmal mit einem Schlafmittel versucht, ihre zerebral schwer behinderte Tochter zu töten. Dies stufte das Gericht als versuchte vorsätzliche Tötung ein.

Zur vollendeten Tat kam es am Abend des 6. Mai 2020 in der Familienwohnung in Hägglingen AG. Die Eltern gaben der zerebral schwer behinderten Dreijährigen einen mit Ecstasy versetzten Schoppen. Die Kleine wurde benebelt, nahm laut den Eltern nichts mehr wahr, atmete immer flacher. Schliesslich legte ihr der Vater die Hand über Mund und Nase, bis die Atmung ganz aufhörte.

Kommentare

User #3408 (nicht angemeldet)

Nicht zu fassen. Lebenslänglich in der Kiste wäre adäquat.

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