Vorsorgeguthaben von Versicherten müssen von den Pensionskassen zu mindestens einem Prozent verzinst werden. Der Mindestzinssatz bleibt nächstes Jahr gleich.
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Vorsorge wird immer wichtiger: Ein betagtes Ehepaar. - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Der Mindestzinssatz bei den Pensionskassen bleibt bei einem Prozent.
  • Auch im kommenden Jahr müssen diese also das Vorsorgeguthaben entsprechend verzinsen.
  • Auf eine Überprüfung verzichtet die eidgenössische Kommission dieses Jahr.

Der Mindestzinssatz in der beruflichen Vorsorge wird nicht verändert, wie der Bundesrat am Mittwoch mitteilte. Pensionskassen müssen Vorsorgeguthaben von Versicherten auch im kommenden Jahr zu mindestens einem Prozent verzinsen.

Er sei darüber informiert worden, dass auf eine Überprüfung in diesem Jahr verzichtet werde, hiess es im Communiqué.

Vorsorgesystem
Der BVG-Mindestzinssatz muss alle zwei Jahre überprüft werden. (Symbolbild) - Keystone

Insgesamt sei die Beibehaltung trotz der Rückschläge im laufenden Jahr bei Erträgen aus Aktien und Immobilien gerechtfertigt.

Mindestzinssatz wird alle zwei Jahre überprüft

Die Landesregierung muss den BVG-Mindestzinssatz laut Gesetz mindestens alle zwei Jahre überprüfen. Sie wird dies nach eigenen Angaben im kommenden Jahr tun.

Auch die eidgenössische Kommission für berufliche Vorsorge hatte sich Ende August dafür ausgesprochen, den Satz bei einem Prozent zu belassen.

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