Im Aargau sollen die revidierten Sozialhilfe-Richtlinien gelten
Der Kanton Aargau orientiert sich derzeit an den Skos-Richtlinien aus dem Jahr 2017. Seit Anfang 2021 gelten jedoch revidierte Richtlinien. Im Gegensatz zum Aargau legten die anderen 25 Kantone die Verbindlichkeit der revidierten Skos-Richtlinien bereits fest und orientieren sich an ihnen.
Damit diese Richtlinien auch im Aargau grundsätzlich gelten, muss die kantonale Sozialhilfe- und Präventionsverordnung entsprechend angepasst werden, wie die Staatskanzlei am Montag mitteilte. Der Regierungsrat hat die Revision in eine freiwillige Anhörung bei den Gemeinden geschickt. Er hat jedoch die Kompetenz, selbst über die Verordnung zu entscheiden.
Die Skos-Richtlinien sind Empfehlungen zur Ausgestaltung der Sozialhilfe zuhanden der Kantone, der Gemeinden sowie privater Hilfsorganisationen. Sie bieten gemäss Skos Gewähr für mehr Rechtssicherheit und Rechtsgleichheit bei der Bemessung von Unterstützung und anderen Massnahmen zur beruflichen und sozialen Integration.
Der Regierungsrat spricht sich zudem dafür aus, dass die Sozialhilfe wie die AHV/IV und Ergänzungsleistungen der Teuerung angepasst wird. Ein stabiles Leistungsniveau sei wichtig, hält er fest.
Der Regierungsrat will gleichzeitig eine umstrittene Praxis einiger Gemeinden beenden. Er macht sich dafür stark, dass die Sozialhilfe nicht aus Mitteln der gebundenen Vorsorge zurückbezahlt werden muss.
Mehrere Gemeinden hatten Sozialhilfebeziehende vor der Pension dazu gedrängt, ihr Altersguthaben aus der Pensionskasse auszahlen zu lassen statt eine Rente zu beziehen. Danach forderten die Gemeinden die bezogene Sozialhilfe zurück - und der betroffenen Person fehlte wieder das Geld zum Leben.
In Beschwerdefall einer betroffenen Personen kam das kantonale Verwaltungsgericht im Mai zum Schluss, dass dieses Vorgehen im Aargau rechtlich korrekt ist. Politiker forderten ein Ende dieser Praxis.
Die Unabhängige Fachstelle für Sozialhilferecht (UFS) kritisierte das Urteil des Verwaltungsgerichts. Sie zog den Fall ans Bundesgericht weiter. Der Entscheid des Gerichts steht noch aus.
Aus den Richtlinien der Skos geht hervor, dass Pensionskassengelder für den aktuellen und künftigen Lebensunterhalt zu verwenden sind. Die Skos interpretiert diese Empfehlung dahingehend, dass aus diesen Mitteln grundsätzlich keine Rückerstattung von Sozialhilfe verlangt werden soll.