Gesichtserkennung: Teilzugang zu Infos des Nachrichtendienstes
Laut dem Bundesverwaltungsgericht erhält der Verein Digitale Gesellschaft teilweise Zugang zu einer Analyse der Rechtsgrundlagen zum Thema Gesichtserkennung.

Der Verein Digitale Gesellschaft erhält einen teilweisen Zugang zu einer Analyse der Rechtsgrundlagen im Zusammenhang mit einer Software zur Gesichtserkennung. Die Einsicht in ein weiteres Dokument des Nachrichtendienstes hat das Bundesverwaltungsgericht abgewiesen.
Ursprünglich beantragte der Verein Digitale Gesellschaft beim Nachrichtendienst des Bundes (NDB) den Zugang zu zwei Dokumenten zum Einsatz einer Software zur Gesichtserkennung. Das Programm ist eine Suchmaschine, die Merkmale einer Person erfasst und bereits gespeicherte Daten durchsucht, um Erkenntnisse zu gewinnen. Dies geht aus einem am Mittwoch publizierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Der NDB wies das Begehren ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Beschwerde des Vereins nun teilweise gutgeheissen. Eines der Dokumente enthält unter anderem Angaben zur gesetzlichen Grundlage für den Einsatz der Software. Die entsprechenden Ausführungen betreffen laut Gericht nicht die Beschaffung von Informationen und es sind keine Rückschlüsse auf diese möglich. Deshalb erhält der Verein Zugang dazu.
Ausnahme vorgesehen
Auf der Basis des Öffentlichkeitsgesetzes kann grundsätzlich jede Person Einsicht in amtliche Dokumente des Bundes erhalten. Das Nachrichtendienstgesetz sieht beim Thema Informationsbeschaffung jedoch eine Ausnahme von diesem Prinzip vor. Das Bundesverwaltungsericht versteht den Begriff der Informationbeschaffung in seinem Urteil weit. Seiner Ansicht nach fällt auch die Datenbearbeitung unter die Beschaffung von Daten.
Der eidgenössische Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragte (Edöb) hatte im Schlichtungsverfahren die Gewährung der Einsicht in beide Dokumente empfohlen. Sie enthielten lediglich allgemeine Angaben zur gesetzlichen Grundlage der Gesichterkennung und zur Anwendung der Software. Es sei nicht anzunehmen, dass durch einen Zugang zu den Informationen die Arbeit des NDB beeinträchtigt werde.
Das Urteil des Bundesverwaltungsgericht ist noch nicht rechtskräftig. Es kann beim Bundesgericht angefochten werden.






