Aarau

    Untersiggenthal AG: Opfer von Ex-Grossrat dürfen in Schweiz bleiben

    Keystone-SDA
    Keystone-SDA, Laurin Zaugg

    Aarau,

    Das Aargauer Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde der mutmasslichen Opfer im Fall Untersiggenthal gegen den Entzug der Aufenthaltsbewilligung gutgeheissen.

    Opfer
    Die mutmasslichen Opfer des Ex-Grossrats aus dem Aargau dürfen in der Schweiz bleiben. - keystone

    Das Wichtigste in Kürze

    • Eine Beschwerde der Opfer des Ex-Aargauer-Grossrats wurde gutgeheissen.
    • Die beiden Frauen dürfen demnach in der Schweiz bleiben.
    • Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und könnte angefochten werden.

    Die beiden mutmasslichen Opfer des Ex-Aargauer Grossrats dürfen in der Schweiz bleiben. Ihre Beschwerde gegen den Entzug der Aufenthaltsbewilligung wurde gutgeheissen.

    Mit dem Entscheid hebt das Aargauer Verwaltungsgericht den Entscheid des kantonalen Amts für Migration und Integration (Mika) auf, wie es im Communiqué vom Dienstagabend heisst.

    Sie und ihre Tochter hatten gemäss Anklageschrift durch einen Ex-Grossrat sexuelle Gewalt erlitten. Es gilt die Unschuldsvermutung.

    Die beiden Polinnen dürfen nicht weggewiesen werden und behalten damit ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wie das Verwaltungsgericht am Dienstagabend mitteilte. Das Urteil vom 12. August ist noch nicht rechtskräftig.

    Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit dem ehemaligen Grossrat ein Arbeitsverhältnis als Haushälterin eingegangen ist. Dieses sei trotz der Beziehung zwischen ihr und dem Politiker nicht als Scheinarbeitsverhältnis zu qualifizieren, heisst es weiter.

    Da keine der beiden Parteien bislang den Arbeitsvertrag gekündigt hat, sei auch heute noch von einem bestehenden Arbeitsverhältnis auszugehen, schreibt das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin sei aber aufgrund der in der Anklage beschriebenen gewaltsamen Vorfälle vollumfänglich arbeitsunfähig. Da keine IV-Abklärungen vorliegen, stuft das Gericht die Arbeitsunfähigkeit als vorübergehend ein. Die Chancen auf eine erneute Erwerbstätigkeit seien intakt.

    Damit widerspricht das Verwaltungsgericht dem Mika: Als polnische Staatsangehörige im Sinne des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU gilt sie nach wie vor als Arbeitnehmerin. Daher erweist sich der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gemäss Verwaltungsgericht als unzulässig.

    Kommentare

    User #3665 (nicht angemeldet)

    Emotions und mitleid entscheid

    User #4915 (nicht angemeldet)

    Eine Entschädigung ist bestimmt angemessen. Aber auch in Polen gäbe es gute Berufsmöglichkeiten oder auch Sozialhilfe und Opferhilfe. Das Land boomt mit fast 4 % Wirtschaftswachstum dieses Jahr. Das LOL lasse ich weg.

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