Untersiggenthal AG: Opfer von Ex-Grossrat dürfen in Schweiz bleiben
Das Aargauer Verwaltungsgericht hat eine Beschwerde der mutmasslichen Opfer im Fall Untersiggenthal gegen den Entzug der Aufenthaltsbewilligung gutgeheissen.

Das Wichtigste in Kürze
- Eine Beschwerde der Opfer des Ex-Aargauer-Grossrats wurde gutgeheissen.
- Die beiden Frauen dürfen demnach in der Schweiz bleiben.
- Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig und könnte angefochten werden.
Die beiden mutmasslichen Opfer des Ex-Aargauer Grossrats dürfen in der Schweiz bleiben. Ihre Beschwerde gegen den Entzug der Aufenthaltsbewilligung wurde gutgeheissen.
Mit dem Entscheid hebt das Aargauer Verwaltungsgericht den Entscheid des kantonalen Amts für Migration und Integration (Mika) auf, wie es im Communiqué vom Dienstagabend heisst.
Sie und ihre Tochter hatten gemäss Anklageschrift durch einen Ex-Grossrat sexuelle Gewalt erlitten. Es gilt die Unschuldsvermutung.
Die beiden Polinnen dürfen nicht weggewiesen werden und behalten damit ihre Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, wie das Verwaltungsgericht am Dienstagabend mitteilte. Das Urteil vom 12. August ist noch nicht rechtskräftig.
Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin mit dem ehemaligen Grossrat ein Arbeitsverhältnis als Haushälterin eingegangen ist. Dieses sei trotz der Beziehung zwischen ihr und dem Politiker nicht als Scheinarbeitsverhältnis zu qualifizieren, heisst es weiter.
Da keine der beiden Parteien bislang den Arbeitsvertrag gekündigt hat, sei auch heute noch von einem bestehenden Arbeitsverhältnis auszugehen, schreibt das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin sei aber aufgrund der in der Anklage beschriebenen gewaltsamen Vorfälle vollumfänglich arbeitsunfähig. Da keine IV-Abklärungen vorliegen, stuft das Gericht die Arbeitsunfähigkeit als vorübergehend ein. Die Chancen auf eine erneute Erwerbstätigkeit seien intakt.
Damit widerspricht das Verwaltungsgericht dem Mika: Als polnische Staatsangehörige im Sinne des Abkommens zwischen der Schweiz und der EU gilt sie nach wie vor als Arbeitnehmerin. Daher erweist sich der Widerruf ihrer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA gemäss Verwaltungsgericht als unzulässig.










