Crypto AG: Ausfuhrgesuche für Chiffriergeräte weiter sistiert

    Keystone-SDA
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    Stadt St. Gallen,

    Die Ausfuhrgesuche der Crypto AG und TCG Legacy bleiben weiterhin sistiert. Ein Urteil ist jedoch noch hängig.

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    Der Hauptsitz des Chiffriergeräte-Herstellers Crypto AG. - Keystone

    Das Wichtigste in Kürze

    • Die Ausfuhrgesuche für Chiffriergeräte bleiben weiterhin sistiert.
    • Die Crypto AG und TCG Legacy haben gegen den Bundesratsentscheid Beschwerde eingereicht.
    • Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass der Entschluss nicht anfechtbar ist.

    Die Ausfuhrgesuche der Crypto AG und der TCG Legacy für Chiffriergeräte bleiben sistiert. Das Bundesverwaltungsgericht ist wegen der politischen Tragweite eines entsprechenden Bundesratsentscheids nicht auf Beschwerden der Firmen eingetreten: mit einer Ausnahme.

    Nach dem grossen medialen Echo im Zusammenhang mit der Crypto-Affäre beschloss der Bundesrat am 19. Juni, bis zum Abschluss der strafrechtlichen Untersuchungen durch die Bundesanwaltschaft alle Einzelausfuhrgesuche der beiden Firmen zu sistieren.

    Crypto AG und TCG Legacy fechten Entscheid an

    Das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) teilte dies den Unternehmen mit, worauf diese anfechtbare Verfügungen verlangten. In der Folge legten die Crypto AG und TCG Legacy Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein.

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    Der Hauptsitz des Chiffriergeräte-Herstellers Crypto AG. - Keystone

    Dieses kommt in zwei am Freitag veröffentlichten Urteilen zum Schluss, dass es sich beim Bundesratsbeschluss um einen Regierungsakt handle. Ein solcher sei nicht anfechtbar. Auch das Völkerrecht eröffne den Firmen kein Recht auf Behandlung ihrer Beschwerde durch das Bundesverwaltungsgericht.

    Kompetenz überschritten

    Lediglich in einem Fall hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der sich in Liquidation befindlichen TCG Legacy gutgeheissen. Grund dafür ist, dass das Ausfuhrgesuch nach dem Beschluss des Bundesrats vom 19. Juni gestellt wurde.

    Gemäss Bundesverwaltungsgericht lässt sich dem Bundesratsbeschluss nicht entnehmen, dass dieser auch für Gesuche nach dem Beschlussdatum gelte. Ausser den politischen Erwägungen im Zusammenhang mit den anderen Gesuchen würden sich keine weiteren Gründe für eine Sistierung ergeben. Damit stellt sich das Gericht dem Seco entgegen.

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    Das Bundesverwaltungsgericht in St. Gallen. - Keystone

    Das Seco habe weder solche Erwägungen aufgeführt noch aufgezeigt, inwieweit es einen politisch begründeten Entscheid fällen dürfe. Ein solcher Sistierungsentscheid stehe vielmehr dem Bundesrat zu.

    Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig und können ans Bundesgericht weitergezogen werden.

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