Im Kanton Aargau müssen Betreiber eines Testzentrums bei den Kantonsbehörden eine Betriebsbewilligung beantragen. Davon betroffen sind insbesondere Betreiber ohne Geschäftssitz im Kanton oder solche, die das Testzentrum ausserhalb ihrer Geschäftsräume betreiben.
Coronavirus
Eine Frau lässt sich auf das Coronavirus testen. - Keystone
Ad

Im Aargau bedürfe es zur Durchführung von Sars-CoV-2-Schnelltests zur Fachanwendung ausserhalb von bewilligten Laboratorien oder Arztpraxen, Apotheken, Spitälern, Alters- und Pflegeheimen und sozialmedizinischen Institutionen sowie Organisationen der Krankenpflege eine Betriebsbewilligung. Das teilte das Departement Gesund und Soziales (DGS) am Freitag mit.

Die Betriebsbewilligung ist an zahlreiche Auflagen geknüpft. Notwendig ist eine fachverantwortliche Person wie Arzt oder Apotheker mit einer Berufsausübungsbewilligung im Aargau oder ein Inhaber einer Betriebsbewilligung für ein medizinisches Laboratorium im Kanton.

Diese fachverantwortliche Person muss mindestens täglich physisch im Testzentrum anwesend sein und ist verantwortlich für die Einhaltung der Anforderungen. Mindestens eine Person mit medizinischer oder paramedizinischer Ausbildung muss die Tests vor Ort ständig überwachen. Das DGS will die Bewilligung innerhalb von 20 Tagen erteilen.

Lizenzen zum Ausstellen von Covid-Zertifikaten erteilt nur das Bundesamt für Informatik (BIT). Die Lizenz muss ebenfalls beim Kanton beantragt werden. Er prüft, ob es sich bei der beantragenden Stelle um eine berechtigte Institution handelt.

In der vergangenen Woche nahm der Kanton insgesamt 111 Kontrollen zur Einhaltung von Schutzmassnahmen in öffentlich zugänglichen Betrieben und Einrichtungen vor. Elf Mängel wurden festgestellt, die rasch und ohne grossen Aufwand korrigiert werden konnten, wie das DGS festhielt.

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

Arzt