Bundesgericht weist Rekurs von Zürcher «Zug-Schubser» ab
Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines «Zug-Schubsers» abgewiesen. Der 33-jährige Eritreer hatte 2021 im Zürcher Hauptbahnhof eine Frau vor einen Zug gestossen.

Der Vorfall passierte im Frühling 2021 im Zürcher HB: Der Zug war noch mit 17 Kilometern pro Stunde unterwegs und etwa 50 Meter entfernt, als eine Frau in der Nähe des Prellbocks ohne Vorwarnung von einem Mann auf die Geleise gestossen wurde. Der Lokführer leitete sofort eine Bremsung ein. Die Frau konnte im letzten Moment aufs Perron zurück klettern und blieb unverletzt.
Die Frau sei ein Zufallsopfer gewesen, die der Beschuldigte ohne Grund auf die Geleise gestossen habe. «Dieses Verhalten erscheint ohne weiteres skrupellos», heisst es im Urteil des Bundesgerichts, das am Mittwoch publiziert wurde.
Das Urteil der Vorinstanz, des Zürcher Obergerichts, sei nicht zu beanstanden. Das Bundesgericht lehnte seine Beschwerde deshalb ab. Der Mann wird also definitiv wegen Gefährdung des Lebens zu vier Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, die wegen seiner psychischen Probleme aber zugunsten einer stationären Massnahme aufgeschoben werden. Danach wird er für sechs Jahre des Landes verwiesen.
Der Eritreer wehrte sich mit seiner Beschwerde vor allem gegen die Landesverweisung. Er argumentierte, er sei Kindersoldat gewesen und habe Folter und Tötungen miterleben müssen. Als Deserteur und Regimegegner stehe er in Eritrea auf der «roten Liste».
Laut Gutachten leidet der 33-Jährige wegen seiner Erlebnisse im Militär an paranoider Schizophrenie und einer posttraumatischen Belastungsstörung. Diese Krankheiten gelten auch als Grund, warum er zusätzlich zum Vorfall am HB einen Gottesdienst störte und Polizisten angriff. Der Mann ist mehrfach wegen Gewaltdelikten vorbestraft und wurde in der Probezeit schon wieder straffällig.
Das Bundesgericht hält in seinem Urteil fest, dass der Mann, der mit 21 Jahren in die Schweiz kam, eine «Katalogtat» beging. Diese bringt automatisch eine Landesverweisung mit sich, sofern es sich beim Beschuldigten nicht um einen Härtefall handelt.
Einen Härtefall erkannte das Bundesgericht trotz psychischer Krankheiten nicht. Die aktuelle Menschenrechtslage in Eritrea sei kein Rückkehrhindernis. Diese Einschätzung teile auch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Strassburg. Eine medizinische Behandlung – sofern diese nach der stationären Massnahme noch notwendig wäre – sei zudem auch in Eritrea möglich.
Es war nicht das erste Mal, dass sich das Bundesgericht mit dem Fall befasste. In einer ersten Runde hatte das Bundesgericht den Fall zurück ans Obergericht geschickt, weil dieses einen Schuldspruch gefällt hatte, der gar nicht in der Anklageschrift stand.
Die Staatsanwaltschaft hatte eine Bestrafung wegen versuchter Tötung beantragt. Das Obergericht sprach den Eritreer dann aber wegen Gefährdung des Lebens schuldig. Dies billigte das Bundesgericht nicht, weil ein Beschuldigter nur für Vorwürfe verurteilt werden kann, die ihm in der Anklage auch vorgeworfen werden. Die Staatsanwaltschaft passte die Anklageschrift daraufhin an, so dass das Obergericht erneut das identische Urteil fällen konnte.
Urteilsnummer 6B_1372026










