Auch Ferien- und Feiertagsentschädigung gehört in die Kurzarbeitsberechnung – auch in der Corona-Pandemie. Dies hat das Bundesgericht entschieden.
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Das Bundesgericht. - Keystone
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Das Wichtigste in Kürze

  • Bei einem Gastronomiebetrieb forderte die Arbeitslosenkasse Kurzarbeit zurück.
  • Sie meinten, durch die Covid-19-Verordnung würden Ferien- und Feiertagsstunden wegfallen.
  • Das Bundesgericht hat das aber abgewiesen und zählt diese Stunden zur Entschädigung.

Ferien- und Feiertagsentschädigung gehören auch in der Coronapandemie in die Kurzarbeitsberechnung. Zu diesem Schluss ist das Bundesgericht gekommen und hat einen Entscheid der Luzerner Arbeitslosenkasse zur Überprüfung zurückgewiesen.

Den Stein ins Rollen gebracht hatte ein Luzerner Gastronomiebetrieb, der wegen der Pandemie Kurzarbeitsentschädigung erhielt.

Ein Teil davon forderte die Arbeitslosenkasse zurück. Mit dem Summarverfahren würde als Folge der Covid-19-Verordnung des Bundes Ferien- und Feiertagsstunden bei der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung nicht berücksichtigt. Dies passiert bei Angestellten im Monatslohn.

Bundesgericht wies Beschwerde ab

Eine Beschwerde des Betriebs gegen diese Regelung hiess das Luzerner Kantonsgericht gut, worauf die Arbeitslosenkasse ans Bundesgericht gelangte. Auch das Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) forderte, der Kantonsgerichtsentscheid sei aufzuheben. Das Bundesgericht wies nun die Beschwerde der Arbeitslosenkasse aber ab, wie dem am Donnerstag veröffentlichten Urteil zu entnehmen ist.

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Die Kurzarbeit hat viele Unternehmen durch die Corona-Pandemie gerettet. Foto: Jens Büttner/dpa-Zentralbild/dpa - dpa-infocom GmbH

Die Arbeitslosenkasse hatte auf Angaben des Seco verwiesen, wonach die Kurzarbeitsentschädigung auf Basis der AHV-pflichtigen Lohnsumme bemessen werde. Dies sei vom Bundesrat so gewollt. Differenzen zum Normalverfahren seien in Kauf zu nehmen, um betroffenen Betrieben möglichst unbürokratisch und schnell helfen zu können.

Das Kantonsgericht urteilte, es sei nicht zulässig, gesetzlich vorgesehene Lohnbestandteile bei der Berechnung der Kurzarbeitsentschädigung wegzulassen. Diese könnten pro Betrieb mehr als zehn Prozent der gesamten Entschädigung ausmachen.

Keine hinreichende gesetzliche Regelung

Das Bundesgericht musste prüfen, ob die Vorinstanz Bundesrecht verletzte. Das tat sie indem sie die Sache zur Neuberechnung der Kurzarbeitsentschädigung an die Arbeitslosenkasse zurückwies. Es verneint dies.

Für vom Normalverfahren abweichende, vollständige Nichtberücksichtigung der Ferien und Feiertage bei Monatslöhnern bestehe keine hinreichende Regelung auf Gesetzes- oder Verordnungsstufe. Das heisst es im Urteil. Die Arbeitslosenkasse müsse zumindest in pauschalisierter Form für alle Kurzarbeitsberechtigten die Ferien- und Feiertage berücksichtigen.

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