Beschwerde gegen Asylzentrum bei Chur abgewiesen

    Keystone-SDA Regional
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    Lausanne,

    Das Bundesgericht hat die Beschwerde eines Grundeigentümers unweit des vom Kanton Graubünden geplanten Erstaufnahmezentrums für Asylsuchende bei Chur im Hauptpunkt abgewiesen. Der Mann rügte, die betreffende Parzelle sei ungenügend erschlossen.

    Stadt Chur
    Blick über die Stadt Chur mit den Zwillingshochhäusern. - Keystone

    In seiner Beschwerde argumentierte der Grundeigentümer, die Strasse zum geplanten Zentrum im Gebiet Meiersboden, das auf Territorium der Gemeinde Churwalden liegt, sei an verschiedenen Stellen und über grosse Distanzen zu schmal. Dies geht aus einem am Mittwoch veröffentlichten Urteil des höchsten Schweizer Gerichts hervor.

    Das Bündner Verwaltungsgericht hatte die Erschliessung als ausreichend erachtet. Es stützte sich dabei auf ein Verkehrsgutachten, das sich auf die Normen des Verbandes der Strassen- und Verkehrsfachleute bezog. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass diese Normen unterschritten würden.

    Das Bundesgericht hält fest, diese Normen seien nicht rechtsverbindlich und dienten lediglich als Orientierungshilfe. Allerdings sei nicht ersichtlich, inwiefern das Verwaltungsgericht bei seiner Beurteilung der Strassenverhältnisse in Willkür verfallen sein soll.

    Nur in einem Punkt erhielt der Grundeigentümer vor Bundesgericht Recht. Ihm waren die Kosten für das Einspracheverfahren vor der Gemeinde auferlegt worden, was nicht zulässig ist.

    Das Zentrum soll dereinst 180 Asylsuchenden Platz bieten und eine vom Kanton in Chur gemietete private Liegenschaft ersetzen. Die Baukosten von 7,7 Millionen Franken trägt vollumfänglich der Kanton.

    Dazu kommen 890'000 Franken, welche die öffentliche Hand für die Sanierung von Altlasten im Boden des Baugrundstücks aufwerfen musste. Das Asylzentrum war auf einer alten Mülldeponie geplant worden, ohne dass jemand vom verseuchten Untergrund wusste. Zwischen 1940 und 1960 waren dort Haushaltsabfälle deponiert worden. (Urteil 1C_476/2018 vom 03.07.2019)

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