Ambulante Therapie für Aargauer Sextäter zu Recht abgebrochen

    Keystone-SDA
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    Lausanne,

    Das Bundesgericht hat nun entschieden, dass die ambulante Behandlung eines Sextäters aus dem Aargau abgebrochen wird. Grund sei die Aussichtslosigkeit.

    Der Aargauer Sextäter kann zu Recht keine ambulante Behandlung mehr besuchen.
    Der Aargauer Sextäter kann zu Recht keine ambulante Behandlung mehr besuchen. - pixabay

    Das Wichtigste in Kürze

    • Die Therapie eines Aargauer Sextäters wird laut Bundesgericht abgebrochen.
    • Die ambulante Behandlung sei aussichtslos und ohne Erfolg.
    • 2016 wurde der 54-Jährige zu sechs Jahren Haft verurteilt.

    Ein wegen mehrfacher Handlungen mit Kindern verurteilter Mann kann die vom Bezirksgericht Bremgarten AG angeordnete vollzugsbegleitende ambulante Behandlung nicht mehr besuchen. Das hat Bundesgericht entschieden. Es wies eine Beschwerde gegen den vom Kanton verfügten Therapiestopp ab.

    Das Amt für Justizvollzug des Kantons Aargau hatte im Februar die ambulante Behandlung mit sofortiger Wirkung aufgehoben – wegen Aussichtslosigkeit. Gleichzeitig ersuchte das Amt die Staatsanwaltschaft Muri-Bremgarten, dem Bezirksgericht Bremgarten eine stationäre Massnahme zu beantragen.

    Mit der Beschwerde ans Bundesgericht wollte der 54-jährige Mann und IV-Bezüger erreichen, dass er die ambulante Massnahme fortsetzen kann. Er war mit seinem Anliegen bereits vor dem kantonalen Verwaltungsgericht unterlegen.

    Sexuelle Verhältnisse zu Mädchen

    Das Bezirksgericht Bremgarten hatte den Mann im Juni 2016 zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt. Er hatte unter anderem sexuelle Verhältnisse zu Mädchen im Alter von 13 und 15 Jahren.

    Das Bezirksgericht befand den Mann einer ganzen Reihe von Straftatbeständen schuldig: mehrfache sexuelle Handlungen mit Kindern, sexuelle Nötigung, mehrfache Vergewaltigung, mehrfache Verabreichen gesundheitsgefährdender Stoffe an Kinder und mehrfache Pornographie.

    Erfolglose Therapiesitzungen

    Das Amts für Justizvollzug stützte sich bei seinem Entscheid zum Therapiestopp auf ein Gutachten, wonach die ambulante vollzugsbegleitende Behandlung nicht intensiv genug sei, um Therapieerfolge zu erzielen, wie aus dem am Montag publizierten Urteil des Bundesgerichts hervorgeht.

    Selbst nach 61 Stunden Psychotherapie sei der Mann nicht in der Lage, Opfer-Empathie zu entwickeln. Er gebe sich in den Sitzungen nur vordergründig als angepasst. Der Mann verfügt gemäss Gutachten über eine narzistische Persönlichkeitsstörung. Auch seien dissoziale, paranoide und manipulative Persönlichkeitszüge auszumachen. Es bestehe gemäss Gutachten auch mittleres bis hohes Rückfallrisiko.

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