Aargauer Obergericht verurteilt Frau wegen mehrfachen Betrugs
Das Aargauer Obergericht hat eine Frau wegen mehrfachen Betrugs zu einer bedingten Geldstrafe verurteilt. Die Deutsche bezog rund 2200 Franken zu viel Arbeitslosengeld. Sie verschwieg der Arbeitslosenkasse ihre Erwerbstätigkeit. Das Bezirksgericht hatte sie zunächst freigesprochen.

Das Obergericht sprach eine bedingte Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 210 Franken aus, wie aus dem am Dienstag veröffentlichten Urteil hervorgeht. Die Probezeit beträgt zwei Jahre. Zusätzlich muss die Frau eine Verbindungsbusse von 2000 Franken zahlen.
Das Obergericht hob damit ein Urteil des Bezirksgerichts Laufenburg auf, das die Frau im vergangenen April freigesprochen hatte. Die Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg hatte gegen den Freispruch Berufung eingelegt.
Einkünfte aus Lehrauftrag verschwiegen
Die 44-jährige Deutsche bezog zwischen August 2022 und November 2022 Arbeitslosenentschädigung, rund 8100 Franken pro Monat. Im gleichen Zeitraum arbeitete sie jedoch als Lehrperson. In den monatlichen Formularen der Arbeitslosenkasse verneinte sie die Frage nach einer Arbeitstätigkeit.
Dies machte sie trotz des ausdrücklichen Hinweises, dass Bezüger «unbedingt jede Arbeit» melden müssten. Die Öffentliche Arbeitslosenkasse zahlte ihr deshalb insgesamt 2167.05 Franken zu viel an Taggeldern aus. Erst ein Datenabgleich mit der AHV-Ausgleichskasse deckte den Fall auf.
Das Obergericht stufte das falsche Ankreuzen in den Formularen als arglistige Täuschung ein. Die Arbeitslosenkasse durfte laut Gericht auf die Korrektheit der Unterschrift vertrauen. Die Beschuldigte machte geltend, dass sie ihren Lehrauftrag beim Regionalen Arbeitsvermittlungszentrum (RAV) eingereicht habe.
Das Gericht wies dies ab. Das RAV und die Arbeitslosenkasse seien zwei getrennte Organe. Nach der Rückforderung der Arbeitslosenkasse zahlte die nicht vorbestrafte Frau die Gesamtsumme zurück.
Kein Landesverweis
Die Staatsanwaltschaft verlangte ursprünglich einen Landesverweis von fünf Jahren für die Deutsche. Das Obergericht verzichtete jedoch auf den Landesverweis.
Die Frau lebe seit 2007 in der Schweiz, besitze die Niederlassungsbewilligung C, sei verheiratet und wirtschaftlich gut integriert. Ein Landesverweis würde für sie laut Obergericht einen schweren persönlichen Härtefall darstellen. (SST.2026.88, Urteil vom 1.9.2026)






