Aargauer Obergericht stoppt Handy-Datenauswertung
Das Aargauer Obergericht hat eine rückwirkende Auswertung von Handydaten für unzulässig erklärt. Die Staatsanwaltschaft Zofingen-Kulm hatte diese laut Obergericht unverhältnismässig vorgenommen. Die Daten dürfen im Strafverfahren nicht verwendet werden.

Die Oberrichter hoben die Genehmigung des Zwangsmassnahmengerichts auf. Dies geht aus dem veröffentlichten Beschwerdeentscheid des Obergerichts hervor. Die Staatsanwaltschaft habe voreilig gehandelt. Naheliegende und mildere Untersuchungsmethoden seien ignoriert worden.
So seien beispielsweise keine am Tatort gesicherten DNA-Spuren ausgewertet worden. Zudem habe die Polizei keine Gegenüberstellung des Verdächtigen mit dem Zeugen durchgeführt, heisst in den Erwägungen der Beschwerdekammer in Strafsachen weiter.
Ausserdem bewerteten die Oberrichter den untersuchten Einbruchsversuch als nicht ausreichend schwer für einen derart tiefen Eingriff in die Privatsphäre.
Der Fall nahm im April 2023 in seinen Anfang. Ein Anwohner meldete der Notrufzentrale einen versuchten Einbruch in eine Parterrewohnung. Eine Polizeipatrouille stoppte sechs Minuten später einen Autofahrer in unmittelbarer Nähe.
Gegen diesen Mann läuft eine Strafuntersuchung wegen eines versuchten Diebstahls sowie Hausfriedenbruchs. Die Staatsanwaltschaft verlangte im April 2023 die rückwirkenden Randdaten seiner beiden Handynummern für einen Zeitraum von drei Tagen. Das Zwangsmassnahmengericht hiess das Gesuch gut.
Nachdem die Staatsanwaltschaft den Mann fast zwei Jahre später über die Datenauswertung informierte, erhob dieser erfolgreich Beschwerde beim Obergericht.
Die Beschwerdekammer hob die Verfügung des Zwangsmassnahmengerichts auf. Sämtliche Erkenntnisse aus der Überwachungsmassnahme vom 6. April 2023 bis 8. April 2023 sind laut Obergericht im Strafverfahren «absolut unverwertbar». (Urteil SBK.2026.109 vom 27.5.2026)






