Aargauer Gemeinden können direkt Urnenabstimmungen anordnen

Keystone-SDA Regional
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Aarau,

Die Aargauer Gemeinden können wichtige Entscheid trotz der Corona-Pandemie fällen. Der Regierungsrat hat die entsprechende Sonderverordnung aus dem April präzisiert.

Urnenabstimmung
Projektierungskredit fürs Kulturzentrum kommt vors Volk. - pexels.com

Dringende Gemeindeschäfte, deren Aufschub zu gewichtigen Nachteilen führen würde, können einer direkten Urnenabstimmung unterstellt werden, wie die Staatskanzlei Aargau am Montag mitteilte.

Grundsätzlich seien Gemeinde- und Einwohnerratsversammlungen weiterhin möglich, sofern die rechtlichen Vorgaben sowie die Covid-19-Schutzbestimmungen eingehalten werden könnten. Dazu gehörten das Tragen von Gesichtsmasken sowie die Einhaltung eines Abstands von 1,5 Metern, hiess es weiter.

Eine Voraussetzung für die direkte Urnenabstimmung ist, dass keine geeigneten Räumlichkeiten zur Verfügung stehen, um das Schutzkonzept einzuhalten. Ein weiterer Grund für den Verzicht auf eine physische Durchführung ist, wenn in einer Gemeinde viele Personen infiziert und damit in Isolation oder Quarantäne sind.

In einem solchen Fall kann eine beträchtliche Anzahl Stimmberechtigter nicht an der Versammlung teilnehmen. Zudem bestünde die Gefahr, dass es zu weiteren Ansteckungen kommen könnte, wie die Staatskanzlei festhält.

Die Sonderverordnung klärt auch den Ablauf von Einbürgerungen in Gemeinden, in denen die Gemeindeversammlung oder der Einwohnerrat für die Zusicherung des Bürgerrechts zuständig sind. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf über solche Gesuche nicht an der Urne entschieden werden.

Im Ausnahmefall kann im Aargau der Gemeinderat direkt über die Einbürgerungen beschliessen, wenn ein weiteres Hinausschieben einer Einbürgerung einer Rechtsverzögerung gleichkäme. Dies werde in der Regel nicht der Fall sein, wenn nur eine Gemeindeversammlung ausgefallen sei.

Anders könne es sich verhalten, wenn mehrere Gemeindeversammlungen nacheinander infolge der Coronavirus-Pandemie abgesagt werden müssten oder besondere Umstände vorlägen. Der Gemeinderat müsse auch hier eingängig begründen, weshalb eine Gemeinde- oder Einwohnerratsversammlung nicht durchgeführt werden könne.

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