16'000 fürsorgerische Freiheitsentzüge im Jahr
Jährlich werden in der Schweiz im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung fast 16'000 Menschen in eine psychiatrische Klinik eingewiesen.

Das Wichtigste in Kürze
- Jährlich werden fast 16'000 Menschen zwangsweise in eine Psychiatrie eingewiesen.
- Angesichts der hohen Zahl fordert Pro Mente Sana einen besseren Umgang mit der Massnahme.
In der Schweiz werden im Rahmen der fürsorgerischen Unterbringung fast 16'000 Menschen jährlich zwangsweise in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Die Stiftung Pro Mente Sana fordert angesichts der hohen Zahl und der Schäden für die Betroffenen einen besseren Umgang mit dieser Massnahme.
Eine zwangsweise Unterbringung in einer Institution stellt einen schwerwiegenden Eingriff in die Freiheitsrechte dar, schreibt die Organisation am Montag. Von Gesetzes wegen als allerletzte Möglichkeit vorgesehen, werde die fürsorgerische Unterbringung in der Schweiz zu oft verhängt.
Überdurchschnittlich hohe Zahl
Die Zahl von 40 in der Schweiz täglich verfügten Zwangseinweisungen ist Pro Mente Sana zufolge im europäischen Vergleich überdurchschnittlich hoch. Der Landesdurchschnitt lag 2020 bei 1,8 verfügten fürsorgerischen Unterbringungen pro 1000 Einwohnerinnen und Einwohnern. Die kantonalen Unterschiede lagen zwischen 0,42 in Appenzell Innerrhoden und 2,34 in Schaffhausen.
Pro Mente Sana verlangt deshalb eine landesweite Vereinheitlichung der Praxis. Darin bestärkt sie auch die Tatsache, dass etwa im Kanton Zürich jede Ärztin und jeder Arzt einen fürsorgerischen Freiheitsentzug anordnen kann.
Zwangsmassnahme ist umstritten
Der Nutzen der Zwangsmassnahme ist gemäss der Organisation unter Fachleuten stark umstritten. Tatsche ist gemäss Pro Mente Sana, dass Zwangseinweisungen für Betroffene oft äusserst erniedrigend und verletzend sind. Sie können sich damit negativ auf die Gesundheit auswirken.

Neben der Vereinheitlichung der Praxis verlangt Pro Mente Sana in einem Positionspapier, dass die fürsorgerische Unterbringung nur noch anzuordnen ist, wenn wirklich keine Alternative vorhanden ist. Die zur Verfügung berechtigten Fachleute müssen dafür qualifiziert und zertifiziert sein. Bei einer Verfügung muss in jedem Fall das Vier-Augenprinzip gelten.
Wer durch eine Verfügung zwangseingewiesen ist, muss gemäss der Organisation unbedingt rechtliches Gehör erhalten, über seine Rechte und besonders über die Beschwerdemöglichkeit aufgeklärt werden sowie eine Vertrauensperson beiziehen können. Zudem soll nach jeder fürsorgerischen Unterbringung eine Nachbesprechung stattfinden.