Stadt Luzern

Kanton Luzern: Hinweise an Stehpaddler und Gummibootfahrer

Luzerner Polizei
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Luzern,

Die Luzerner Polizei stellt vermehrt fest, dass Stand-up-Paddler und Gummibootfahrer oft unbewusst die geltenden Vorschriften missachten.

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Die Luzerner Polizei stellt vermehrt fest, dass Stand-up-Paddler und Gummibootfahrer oft unbewusst die geltenden Vorschriften missachten. Hier die wichtigsten Regeln:

Wassersportgeräte (Stand-up-Paddle, Kajak, Kanu, Surfbrett, Rennruderboot usw.)

Diese Wassersportgeräte müssen nicht immatrikuliert werden. Jedoch ist es zwingend, dass gut sichtbar der Name und die Adresse des Eigentümers oder des Halters angebracht werden.

Bei Fahrten ausserhalb der äusseren Uferzone (ab 300 Meter vom Ufer entfernt) und beim Befahren von Flüssen ist zwingend eine Schwimmhilfe (50 Newton Mindestauftrieb) pro Person mitzuführen. Nachts oder bei unsichtigem Wetter muss zudem ein weisses Rundumlicht montiert und eingeschaltet werden.

Weiter dürfen für die Schifffahrt gesperrte Wasserflächen (mit gelben Bojen gekennzeichnet) nicht befahren werden.

Aufblasbare Boote länger als 2,5 Meter, aber kürzer als 4 Meter (Schlauchboot mit mehr als einer Luftkammer, Paddelboot, Ruderboot)

Auch diese Boote müssen nicht immatrikuliert werden. Ebenfalls zwingend ist es, dass gut sichtbar der Name und die Adresse des Eigentümers oder des Halters angebracht werden. Fahrten auf dem See, ab 150 Meter vom Ufer entfernt, sind nur mit einem immatrikulierten Begleitboot erlaubt.

Bei Fahrten ausserhalb der äusseren Uferzone (ab 300 Meter vom Ufer entfernt) und beim Befahren von Flüssen ist zwingend eine Rettungsweste (75 Newton Mindestauftrieb) pro Person mitzuführen. Weiter gilt besondere Vorsicht vor Wehranlagen, Brückenpfeilern usw.

Strandboote (nicht mehr als eine Luftkammer, Luftmatratzen, aufblasbare Tiere, Inseln usw.)

Diese Artikel müssen gut sichtbar mit dem Namen und der Adresse des Eigentümers oder des Halters versehen sein. Fahrten auf dem See, ab 150 Meter vom Ufer entfernt, sind nur mit einem immatrikulierten Begleitboot erlaubt.

Die Motorisierung der aufgezählten Boote oder Wassersportgeräte ist verboten.

Personen, welche sich nicht an die geltenden Bestimmungen halten, müssen mit einer Ordnungsbusse oder einer Anzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft rechnen.

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