In einem jahrelangen Rechtsstreit um die Klage einer Sparkassenkundin auf geschlechtergerechte Anreden in Formularen hat das Bundesverfassungsgericht die Verfassungsbeschwerde der Frau nicht zur Entscheidung angenommen.
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe
Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe - AFP/Archiv
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Das Wichtigste in Kürze

  • Verfassungsgericht nimmt Klage von Sparkassenkundin nicht zur Entscheidung an.

Die Beschwerde sei unzulässig, weil sie den formalen Begründungsanforderungen nicht genüge, entschied das höchste deutsche Gericht in einem am Mittwoch veröffentlichten Beschluss. Die Klage der Frau war im März 2018 vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gescheitert. (Az. 1 BvR 1074/18)

Der BGH hatte damals entschieden, Frauen würden nicht diskriminiert, wenn sie auf Formularen etwa von Sparkassen nicht geschlechtsspezifisch angesprochen werden. Die Kundin hatte dagegen geklagt, dass in den Formularen nur die grammatisch männliche, aber nicht auch weibliche oder neutrale Personenbezeichnungen verwendet werden.

Über die mit der Verfassungsbeschwerde verbundenen Grundsatzfragen entschied die zuständige Kammer des Bundesverfassungsgerichts nicht. Wäre über die Beschwerde in der Sache zu entscheiden gewesen, hätte dies zu ungeklärten Fragen im Zusammenhang mit der Verwendung der männlichen Form geführt, erklärte das Verfassungsgericht.

Die Klage sei aber unzulässig. So habe sich die Klägerin etwa nicht mit dem Argument auseinandergesetzt, dass auch das Grundgesetz das sogenannte generische Maskulinum verwende. Unabhängig davon, ob oder inwieweit dieses Argument im Ergebnis verfassungsrechtlich greife, genüge die Verfassungsbeschwerde damit nicht den prozessualen Anforderungen.

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