Unverheiratete sollten Immo-Erbe vorsorglich regeln

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Deutschland,

Wenn Paare eine Immobilie kaufen, kann das schon herausfordernd genug sein. Doch oft ist noch zusätzliche Vorsorge nötig: Gerade Unverheiratete sollten sich dann auf etwaige Notfälle vorbereiten.

Glücklich in den eigenen vier Wänden? Unverheiratete sollten sich trotzdem testamentarisch für den Notfall absichern.
Glücklich in den eigenen vier Wänden? Unverheiratete sollten sich trotzdem testamentarisch für den Notfall absichern. - Christin Klose/dpa-tmn

Das Wichtigste in Kürze

  • Wer als unverheiratetes Paar gemeinsam Wohneigentum kauft, sollte sich für den Notfall absichern.

Denn liegt kein Testament vor, kann im Todesfall des einen Ärger auf den verbliebenen Partner zukommen. Darauf weist der Verband privater Bauherren (VPB) hin.

Dann gilt nämlich die gesetzliche Erbfolge, die zunächst gemeinsame Kinder und dann Kinder aus erster Ehe oder die Eltern des verstorbenen Partners begünstigt.

Ohne Testament erben automatisch Angehörige

Selbst wenn die Wohnung gemeinsam gekauft wurde, falle der Anteil des Erblassers so an dessen Angehörige und nicht an den verbliebenen Partner, so der VPB. Dieser müsse die Angehörigen dann auszahlen, sofern er sich das leisten kann.

Dieser Situation können Paare entgehen, indem sie sich in Testament oder Erbvertrag gegenseitig als Erben einsetzen. So wird der eigene Anteil an der Immobilie an den anderen Partner übertragen.

Nachteil bei der Erbschaftssteuer bleibt

Ungünstig bleibt aber der Umstand, dass Unverheiratete im Gegensatz zu Ehe- oder eingetragenen Lebenspartnern einen wesentlich geringeren Freibetrag bei der Erbschaftsteuer haben, aktuell nur 20 000 Euro. Der darüber hinausgehende Wert des Immobilienteils muss versteuert werden. Und zudem könnten Angehörige den Angaben zufolge oft trotzdem noch ihren Pflichtteil verlangen.

Eine weitere Möglichkeit, einem hinterbliebenen Partner die Wohnung zu erhalten, sei, diesem im Testament ein Wohnungs- oder Niessbrauchsrecht einzuräumen. Um eventuelle Schenkungs- oder Erbschaftsteuern kommt man laut VPB aber trotzdem nicht herum.

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