Mittelklassewagen als Ersatz für unfallgeschädigten Sportwagen ist zumutbar

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Deutschland,

Muss ein Geschädigter nach einem Autounfall statt seines kaputten Sportwagens zeitweise einen normalen Mittelklassewagen fahren, kann er dafür vom Unfallverursacher keine Entschädigung verlangen.

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Innschrift Justitia in einer Bodenplatte - AFP/Archiv

Die Nutzung eines Mittelklassewagens für Stadt- und Bürofahrten sei «zumutbar», entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) in einer am Montag veröffentlichten Entscheidung. Die damit verbundene Einschränkung des Fahrvergnügens stelle einen immateriellen und damit nicht ersatzpflichtigen Schaden dar. (Az. 11 U 7/21)

Im vorliegenden Fall wurde der Sportwagen des Klägers bei einem Verkehrsunfall beschädigt. Der Beklagte haftete für den Schaden und glich einen Teil davon aus. Mit seiner Klage wollte der Sportwagenbesitzer die verbliebene Differenz zu den tatsächlichen Reparaturkosten und eine Nutzungsentschädigung für 112 Tage Reparaturzeit erstreiten. Er begründete dies damit, dass ihm die Nutzung eines anderen Fahrzeuges nicht möglich und nicht zumutbar gewesen sei.

Dem Mann gehören tatsächlich noch vier weitere Fahrzeuge. Zwei davon werden nach seinen Angaben von Familienangehörigen genutzt, ein weiterer Wagen sei für Rennen ausgestattet. Das vierte Fahrzeug, ein normaler Mittelklassewagen, ist dem Kläger zufolge für den Stadtverkehr zu sperrig und wird von der Familie lediglich als Lasten- und Urlaubsfahrzeug genutzt.

Das Landgericht Frankfurt gab der Klage hinsichtlich der Reparaturkosten statt, wies aber die Ansprüche auf eine Nutzungsentschädigung zurück. Die dagegen eingelegte Berufung hatte nun auch vor dem OLG keinen Erfolg. Der Kläger hätte den Mittelklassewagen durchaus für die Fahrten zur Arbeit und zu Privatfahrten nutzen können, argumentierte das OLG.

Daran ändere auch nichts, dass es sich bei dem beschädigten Fahrzeug um einen Wagen aus dem deutlich gehobenen Marktsegment handelt. Der Mittelklassewagen sei zumutbar und führe «lediglich zu einer Beschränkung des Fahrvergnügens».

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