Firma haftet nicht für Glatteis-Sturz auf dem Betriebsgelände

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Deutschland,

Stürzt ein Arbeitnehmer auf dem Weg zur Arbeit bei Glatteis schon auf dem Betriebsgelände, muss der Arbeitgeber dafür nicht haften.

Bundesarbeitsgericht in Erfurt
Bundesarbeitsgericht in Erfurt - dpa/AFP/Archiv

Das Wichtigste in Kürze

  • BAG: Arbeitgeber kann auf gesetzliche Unfallversicherung verweisen .

Es handelt sich um einen Arbeitsunfall, sodass die gesetzliche Unfallversicherung eingreift, wie am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt entschied. (Az: 8 AZR 35/19)

Es wies damit eine Pflegefachkraft eines Seniorenheims in Bayern ab. Am Unfalltag im Dezember 2016 hatte sie ausserhalb des Betriebsgeländes geparkt und war von dort zu einem Nebeneingang des Heims gegangen. Bereits auf dem Betriebsgeländer rutschte sie auf einer eisglatten Stelle kurz vor dem Eingang aus und brach sich den Fuss. Vom Arbeitgeber verlangte sie Schadenersatz und Schmerzensgeld.

Wie nun das BAG entschied greift hier aber zugunsten des Arbeitgebers das sogenannte Haftungsprivileg. Dies bedeutet, dass er nur haften muss, wenn er einen Unfall und die damit verbundenen Verletzungen absichtlich herbeigeführt hat.

Hintergrund ist die gesetzliche Unfallversicherung, zu der der Arbeitgeber die Beiträge alleine bezahlt. Das BAG entschied, dass es sich hier um einen versicherten Arbeitsunfall handelt, weil die Pflegekraft auf dem Betriebsgelände gestürzt war. Dass der Weg vor dem Nebeneingang nicht gestreut war, sei noch nicht als Vorsatz zu sehen.

Für die Behandlungskosten und eventuelle gesundheitliche Folgen kommt daher die gesetzliche Unfallversicherung auf. Allerdings zahlt diese kein Schmerzensgeld und auch keinen Schadenersatz für anderweitige Folgekosten. Hier hatte die Klägerin geltend gemacht, ihr Mann habe die Kinder betreuen müssen und deswegen nicht arbeiten können.

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