EuGH schränkt Rechte für Fluggäste bei Verspätung ein

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Luxemburg,

In der EU gelten weitreichende Fluggastrechte: Bei stundenlangen Verspätungen haben Passagiere Anspruch auf Entschädigung. Die obersten EU-Richter sehen allerdings auch Ausnahmen.

Im konkreten Fall hatte ein Mann geklagt, dessen Ryanair-Flug etwa vier Stunden Verspätung hatte. Die Startbahn war wegen ausgelaufenen Treibstoffs geschlossen worden. Foto: Andreas Arnold/Symbolbild
Im konkreten Fall hatte ein Mann geklagt, dessen Ryanair-Flug etwa vier Stunden Verspätung hatte. Die Startbahn war wegen ausgelaufenen Treibstoffs geschlossen worden. Foto: Andreas Arnold/Symbolbild - dpa-infocom GmbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Europäische Gerichtshof EuGH hat in einem Grundsatzurteil die Entschädigungsrechte von Flugpassagieren etwas eingeschränkt.

Sie könnten nicht in jedem Fall auf Ausgleichszahlungen hoffen, wenn ihr Flug wegen Treibstoffs auf der Startbahn verspätet sei, erklärten die Luxemburger Richter.

Wenn der ausgelaufene Treibstoff nicht von einem Flugzeug der betroffenen Fluggesellschaft stamme, handele es sich um einen aussergewöhnlichen Umstand, der die Airline von der Entschädigungspflicht befreie.

Im konkreten Fall hatte ein Mann geklagt, dessen Ryanair-Flug von Italien nach Belgien etwa vier Stunden Verspätung hatte. Die Startbahn war wegen ausgelaufenen Treibstoffs geschlossen worden.

Nach geltender Gesetzeslage haben Fluggäste in der Europäischen Union in der Regel bei einer Verspätung von mehr als drei Stunden ein Recht auf eine pauschale Entschädigung von 250 Euro. In Fällen höherer Gewalt sind die Airlines davon aber ausgenommen.

Treibstoff auf der Startbahn gehöre zu diesen Fällen, erklärten die Luxemburger Richter weiter. Dies sei von der betroffenen Airline nicht zu beherrschen, da die Instandhaltung des Rollfelds nicht in deren Zuständigkeit falle. Die Entscheidung der zuständigen Flughafenbehörden, eine Startbahn zu schliessen, sei für die Airlines zudem verpflichtend.

In einem früheren Urteil hatte der EuGH bereits entschieden, dass Fluggäste auch dann keinen Anspruch auf Entschädigungen haben, wenn ihr Flieger mit einem Vogel zusammenstösst und deshalb verspätet ist. Vogelschlag liege ebenfalls jenseits der Kontrolle der Fluggesellschaften (Rechtssache C-159/18).

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