Der Europäische Gerichtshof erklärt eine Regelung zur Einschränkung von Kindergeldleistungen für Zuzugügler für rechtswidrig. Auch die deutsche Regelung zum Familiennachzug ist demnach nicht mit EU-Recht vereinbar.
Familiennachzug
Durch eine Gesetzesänderung soll der Familiennachzug für Schweizer erleichtert werden. - Sophia Kembowski/dpa
Ad

Das Wichtigste in Kürze

  • Der Europäische Gerichtshof hat eine deutsche Regelung zur Einschränkung von Kindergeldleistungen für Zuzügler aus anderen EU-Staaten für unzulässig erklärt.

Die Richter des höchsten Europäischen Gerichts entschieden am Montag, dass Ansprüche in den ersten drei Monaten des Aufenthalts nicht von Einkünften aus einer Erwerbstätigkeit abhängig gemacht werden dürfen.

Das in Rede stehende Kindergeld stelle keine Sozialhilfeleistung im Sinn von möglichen Ausnahmebestimmungen dar, da es nicht der Sicherstellung des Lebensunterhalts diene, sondern dem Ausgleich von Familienlasten, erklärte der Gerichtshof. Da im EU-Recht hinsichtlich solcher Familienleistungen eine Ausnahme vom Grundsatz der Gleichbehandlung von Inländern und Staatsangehörigen eines anderen Mitgliedstaats nicht vorgesehen sei, stehe das Unionsrecht der vom deutschen Gesetzgeber eingeführten Ungleichbehandlung entgegen.

Die deutsche Regelung ziele darauf ab, einen Zustrom von Staatsangehörigen anderer Mitgliedstaaten zu vermeiden, der zu einer unangemessenen Inanspruchnahme des deutschen Systems der sozialen Sicherheit führen könne, merkte der EuGH an. Dieses Erfordernis gelte allerdings nicht für deutsche Staatsangehörige, die von einem Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat zurückkehrten.

Einschränkend betonten die Richter lediglich, dass die Zuzügler sich nur dann auf die Gleichbehandlung berufen können, wenn sie während der fraglichen ersten drei Monate tatsächlich ihren «gewöhnlichen Aufenthalt» in Deutschland begründet haben. Ein nur vorübergehender Aufenthalt genügt demnach nicht.

Hintergrund der EuGH-Entscheidung ist der Fall einer bulgarischen Frau, deren Antrag auf Kindergeld für ihre drei Kinder in Deutschland von der Familienkasse Niedersachsen-Bremen der Bundesagentur für Arbeit abgelehnt wurde. Die Behörden begründeten das damit, dass sie und ihr Mann in dem relevanten Zeitraum keine inländischen Einkünfte erzielt hätten. Die Entscheidung in dem Einzelfall liegt nun beim Finanzgericht Bremen.

EuGH: Deutsche Regelung zum Familiennachzug ist rechtswidrig

Deutschland mit seinen Regeln zum Nachzug von Familienangehörigen von Flüchtlingen nach einem EuGH-Urteil ebenfalls gegen EU-Recht. Der Familiennachzug dürfe nicht deshalb verwehrt werden, weil ein minderjähriges Kind während eines laufenden Verfahrens volljährig geworden sei, urteilten die Richter am Montag in Luxemburg (Rechtssachen C-273/20, C-355/20, C-279/20). Die Flüchtlingsorganisation Pro Asyl sprach von einer «guten Nachricht für zerrissene Familien». Die bedeute für Deutschland eine «180-Grad-Wende».

Hintergrund sind zwei Konstellationen: Zum einen geht es um Eltern aus Syrien, die Visa zur Familienzusammenführung mit ihrem in Deutschland als Flüchtling anerkannten, minderjährigen Sohn beantragten. Zum anderen geht es um den Nachzug von Kindern. Eine minderjährige Syrerin wollte zu ihrem in Deutschland als Flüchtling anerkannten Vater. Da die Minderjährigen im Laufe der Verfahren volljährig wurden, lehnte deutsche Behörden die Anträge auf Familienzusammenführung ab.

EuGH stärkt Rechte minderjähriger Flüchtlinge

Zudem stärkte der Europäische Gerichtshof die Rechte minderjähriger Flüchtlinge, die in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz stellen. Die Richter des höchsten europäischen Gerichts entschieden am Montag, dass bei einem Antrag keine Rolle spielen darf, ob den Eltern des Minderjährigen zuvor bereits in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden ist (Rechtssache C-720/20). Voraussetzung ist allerdings, dass der Minderjährige zuvor nicht schon in einem anderen Land schriftlich um Schutz gebeten hat. Zudem darf kein anderer EU-Staat nach EU-Recht für das Prüfverfahren zuständig sein.

Hintergrund des Urteils ist der Fall einer russischen Minderjährigen, deren Antrag auf internationalen Schutz in Deutschland abgelehnt wurde, weil ihre Familie bereits in Polen den Schutzstatus bekommen hatte. Nach Ansicht Deutschlands waren die polnischen Behörden für die Prüfung ihres Antrages zuständig. Der Fall wird nun weiter vor dem Verwaltungsgericht Cottbus verhandelt.

Ad
Ad

Mehr zum Thema:

VaterStaatEU