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Absage von Schloss-Hochzeit: Steht Vermieter Ausgleich zu?

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Deutschland,

Ein Paar sagt wegen Corona die geplante Hochzeit auf einem Schloss ab. Der Vermieter verlangte daraufhin eine Miete für die Location, doch das Paar will nicht bezahlen. Ein Gericht hat nun entschieden.

Ein Paar, das seine geplante Hochzeit in einem Schloss abgesagt hat, muss dem Vermieter einem Gerichtsurteil zufolge zwar keine Miete, aber einen angemessenen Ausgleich zahlen. Foto: picture alliance / dpa-tmn
Ein Paar, das seine geplante Hochzeit in einem Schloss abgesagt hat, muss dem Vermieter einem Gerichtsurteil zufolge zwar keine Miete, aber einen angemessenen Ausgleich zahlen. Foto: picture alliance / dpa-tmn - dpa-infocom GmbH

Das Wichtigste in Kürze

  • Ein Paar, das seine geplante Hochzeit in einem Schloss abgesagt hat, muss dem Vermieter einem Gerichtsurteil zufolge zwar keine Miete, aber einen angemessenen Ausgleich zahlen.

Das hat ein Gericht entschiedeb

Der Mieter habe trotz der Absage wegen der Corona-Pandemie die vereinbarte Miete verlangt, der zweite Zivilsenat habe dieser Klage in zweiter Instanz aber nur zum Teil stattgegeben, teilte das Oberlandesgericht Celle zu dem .

Das Paar hatte den Angaben zufolge vor Beginn der Pandemie ein Schloss für seine Hochzeit im August 2020 gemietet, geplant war demnach eine Feier mit bis zu 120 Menschen. Der Mietpreis betrug netto 5000 Euro zuzüglich weiterer Kosten. Laut der damaligen Corona-Verordnung waren Hochzeitsfeiern aber nur noch mit höchstens 50 Personen zulässig. Im Juli 2020 erklärte das Paar, seine Hochzeit nicht in dem Schloss zu feiern. Der Vermieter verlangte die vereinbarte Miete.

Gericht urteilte: Nicht zumutbar trotz strenger Verordnung

Der zuständige Senat erklärte in seinem Urteil, die Feier in dem Schloss sei dem Paar nicht zuzumuten gewesen - auch wenn es trotz der damals geltenden Verordnung streng genommen möglich gewesen wäre. Es habe ein signifikantes medizinisches Risiko für die Gäste und ihre Kontaktpersonen bestanden. Dem Brautpaar sei auch nicht zuzumuten gewesen, zu einem späteren Zeitpunkt zu feiern. Daher sei die Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag entfallen und das Paar habe wirksam kündigen können.

Allerdings geht der Vermieter dem Urteil zufolge anders als in erster Instanz entschieden nicht völlig leer aus. Nach richterlichem Ermessen habe der Senat dem Vermieter eine Ausgleichszahlung von insgesamt 2000 Euro zugesprochen, teilte das Gericht mit. Dabei sei berücksichtigt worden, dass in dem Vertrag eine Verwaltungspauschale mit 850 Euro beziffert war. Der Senat liess wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zu.

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