Freisprüche - für Bezirksgericht Brugg bleibt «ein Missbehagen»
Freisprüche für zwei ehemalige Ärzte der Aargauer Psychiatrischen Klinik Königsfelden: Das Bezirksgericht Brugg AG konnte bei ihnen «keine strafrechtliche Verantwortung» für den Tod eines 18-jährigen Patienten Ende 2020 sehen.

Die Urteile sind noch nicht rechtskräftig. Sie können ans kantonale Obergericht weitergezogen werden. Der Vertreter der Familie des Verstorbenen meldete gleich im Gerichtssaal einen Weiterzug an.
Die Staatsanwaltschaft hatte einen damaligen Leitenden Arzt der fahrlässigen Tötung durch Unterlassen beschuldigt, was das Gericht nicht nachvollziehen konnte, wie die vorsitzende Richterin bei der mündlichen Urteilsbegründung am Freitag sagte. Dem Beschuldigten sei kein Fehlverhalten vorzuwerfen.
Einer damaligen Oberärztin warf die Anklage eventualvorsätzliche Tötung durch Unterlassen vor – sie habe den Tod des 18-Jährigen in Kauf genommen. Ein solches In-Kauf-Nehmen erschliesse sich dem Gericht nicht, sagte die Richterin. Auch der Anklage «Eventualvorsatz» könne es nicht folgen, und Fahrlässigkeit sei nicht angeklagt gewesen.
Die Beschuldigten waren im Dezember 2020 in der Akutabteilung der Klinik das Psychiatrischen Dienste Aargau (PDAG) tätig. Unter anderem waren sie verantwortlich für einen 18-jährigen autistischen Patienten. Neben dem diagnostizierten Autismus wies der Patient mehrere weitere schwere Störungen auf.
Es habe sich um eine komplexe Diagnostik gehandelt, hatte eine Gutachterin in der drei Tage dauernden Verhandlung vor Gericht gesagt. Der Patient habe ein teils «bizarres Verhalten» gezeigt. Ab dem 30. November war der junge Mann in einem Isolierzimmer untergebracht.
Besonders problematisch war sein selbstzerstörerisches Verhalten. Immer wieder und immer häufiger liess er sich auf den Rücken fallen, schlug auch den Kopf auf den Boden und an die Wände. Davon liess er sich kaum abhalten, wie Pflegekräfte als Zeuginnen sagten.
Was mit Hämatomen und Beulen an Gesäss, Körper und Kopf begann, endete am 30. Dezember mit einer derart schweren Kopfverletzung, dass der 18-Jährige ein paar Tage später im Zürcher Universitätsspital starb.
Die Anklage warf der Oberärztin verschiedene Versäumnisse in der Behandlung des Patienten vor. Das Gericht vermochte die Vorwürfe nicht zu bestätigen. Der Ärztin könne kein Unterlassen vorgeworfen werden, sagte die Richterin.
So sei etwa eine Verlegung des Patienten in ein so genanntes «Weichzimmer», wo er sich nicht hätte verletzen können, nicht möglich gewesen, sagte die Richterin. Das entsprechende Zimmer in der Klinik sei ständig belegt gewesen.
Eine vom Leitenden Arzt angeordnete verstärkte Sedierung sei umgesetzt worden – der Patient schlief. Die ebenfalls angeordnete 1:1-Betreung war aufgrund von Personalmangel nicht umsetzbar.
Dass der Patient am 30. Dezember einem Internisten hätte vorgestellt werden müssen, als er Verletzungen aufwies und über Kopfweh klagte, wäre zwar angezeigt gewesen, so die Richterin. Wie sich dadurch sein Tod hätte verhindert werden können, «erschliesst sich dem Gericht nicht», hielt die Richterin fest.
Eine Fixierung, wie sie laut Anklage als «ultima ratio» hätte realisiert werden können, dürfte ohnehin nur kurzfristig beibehalten werden – etwa so lange, bis eine Sedierung wirke. Und der Patient schlief zu dieser Zeit.
Das Gericht sprach beide Beschuldigten frei. Man sehe «keine strafrechtliche Verantwortung» der Beschuldigten, sagte die Richterin – trotz allem bleibe aber ein Missbehagen.
Den Eltern des verstorbenen 18-Jährigen drückte das Gericht sein Mitgefühl für ihren schweren Verlust aus. Ihr brennender Wunsch nach Aufarbeitung sei verständlich. Das Gericht müsse sich aber an die strafrechtlichen Vorgaben halten.
«Natürlich hätten wir uns ein anderes Resultat gewünscht»: So liessen sich die Eltern des Verstorbenen nach den Freisprüchen in einer Medienmitteilung der Organisation humanrights.ch zitieren. Man hoffe, «ein kleines Stück Bewusstsein für Autismus geschaffen zu haben und dass kein weiterer Mensch mit Autismus in einer Psychiatrie sterben oder isoliert werden muss».






