Artikel 13, die EU-Urheberrechtsreform, Upload-Filter und die Schweiz. Wie das neue Urheberrecht auch Schweizer Internetnutzer bald betreffen kann.
Artikel 13: Eine Urheberrechtsreform, die zeigt, wie festgefahren die Netzregulierung ist.
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Das Wichtigste in Kürze

  • YouTube, Facebook und Co. sollen das geistige Eigentum besser schützen.
  • Beiträge müssen auf Urheberrechtsverletzungen überprüft werden.

Artikel 13 ist ein Teil der 2019 beschlossenen EU-Richtlinie zur Urheberrechtsreform. Er verbietet es den meisten grossen Online-Plattformen, urheberrechtlich geschützte Werke ohne Genehmigung ganz oder teilweise zugänglich zu machen. Da dies letztlich nur durch Upload-Filter möglich sein wird, gilt besonders Artikel 13 der Richtlinie als höchst umstritten.

Was genau schreibt Artikel 13 vor?

Internet-Plattformen sollen zukünftig dafür haften, wenn sie urheberrechtlich geschützte Werke zur Verfügung stellen. Sie dürfen dies nur noch mit ausdrücklicher Genehmigung der Urheber oder Rechteinhaber. Um diese Genehmigung müssen sie sich selbst bemühen. Nicht autorisierte Inhalte sind von den Plattformen zu sperren. Eine erneute Veröffentlichung müssen die Plattformen verhindern.

Upload Filter

Es wird hier oft von Upload-Filtern gesprochen, die dafür jeden einzelnen Beitrag auf Urheberrechtsverletzungen überprüfen müssen. Die bisherigen Filter-Techniken gelten zudem als unausgereift und könnten auch unbedenkliche Beiträge versehentlich sperren. Nicht-kommerzielle Plattformen oder Onlinehändler sind von der Regelung ausgenommen: zum Beispiel eBay oder Wikipedia.

Wann gilt die EU-Richtlinie zur Urheberrechtsreform mit Artikel 13?

Anders als EU-Verordnungen sind EU-Richtlinien keine verbindlichen Rechtsakte, die alle EU-Länder buchstabengetreu in ihre jeweiligen Gesetze übernehmen müssen. Die Richtlinien lassen Spielraum für eigene nationale Rechtsvorschriften, die sich lediglich an der generellen Zielsetzung der Richtlinien orientieren müssen. Die Umsetzung muss zudem innerhalb bestimmter Fristen erfolgen. Im Fall der EU-Urheberrechtsform haben die Länder zwei Jahre – bis zum Frühjahr 2021 – Zeit für den Erlass eigener Regelungen.

Warum betrifft die Urheberrechtsreform auch das Nicht-EU-Mitglied Schweiz?

Die Schweiz ist zwar kein EU-Mitglied und deswegen nicht gehalten, die Richtlinie umzusetzen, aber in der Praxis kann sie trotzdem erhebliche Auswirkungen auf Schweizer Bürger und Webseiten haben. Denn sobald diese Seiten ihren Service für Menschen in den EU-Ländern anbieten, müssen die neuen Regelungen und Upload-Filter beachtet und benutzt werden. Das wirkt sich dann sehr wahrscheinlich auch auf die Schweizer Nutzer dieser Seiten aus und macht die Urheberrechtsreform de facto genauso in der Schweiz wirksam.

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