Was beim Packen für eine Flugreise beachtet werden muss

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Kloten,

Am Flughafen Zürich werden immer mehr gefährliche Gegenstände eingezogen. Reisende sollten beim Packen Vorschriften beachten.

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Der Flughafen Zürich rät, Hand- und Aufgabegepäck klar zu trennen – es gelten unterschiedliche Regeln. (Symbolbild) - pexels

Am Flughafen Zürich zieht das Sicherheitspersonal Jahr für Jahr mehr gefährliche Gegenstände aus dem Gepäck von Reisenden ein. Worauf beim Packen geachtet werden muss, um ohne unnötigen Materialverlust mit dem Flugzeug verreisen zu können.

WAS SIND GEFAHRENGÜTER?

Als «Dangerous Goods», auf Deutsch «Gefahrengüter», gelten laut dem Flughafen Zürich Gegenstände oder Stoffe, die für Menschen, die Umwelt oder Flugzeuge gefährlich sein können. Gefahrengut ist von sich aus gefährlich, wenn es unerlaubterweise oder nicht gesetzeskonform im Reisegepäck mitgeführt wird. Darunter laufen unter anderem Feuerzeuge, Feuerwerkskörper, Anzündhilfen wie Zündhölzer oder Brennpaste, Gaskartuschen und Powerbanks, Akkus, Spraydosen, E-Zigaretten oder E-Trottinette.

Gefahrengüter sind nicht zu verwechseln mit sogenannten «Prohibited Items», also verbotenen Gegenständen wie Scheren, Taschenmesser oder Werkzeuge und Flüssigkeiten in Behältern mit mehr als 100 Milliliter Fassungsvermögen. Letztere sind zwar im Handgepäck verboten, gelten jedoch nicht als Gefahrengut im rechtlichen Sinne. Sie dürfen in der Regel im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden.

WANN DARF ICH GEFAHRENGÜTER TROTZDEM MIT IN DIE FERIEN NEHMEN?

Beim Packen von Reisegepäck ist es laut dem Zürcher Flughafen wichtig, zwischen Handgepäck und Aufgabegepäck zu unterscheiden. Denn es gelten unterschiedliche Bestimmungen.

Im Frachtraum, also im aufgegebenen Gepäck, sind beispielsweise lose Batterien, Akkus, Powerbanks und E-Zigaretten verboten. Diese Gegenstände dürfen mit zusätzlichen Vorgaben ausschliesslich im Handgepäck transportiert werden. Werkzeuge wie Schraubenzieher wiederum, die eine Klingenlänge von mehr als sechs Zentimeter aufweisen, sind nur im Aufgabegepäck erlaubt. Gleiches gilt für Flüssigkeiten in Behältern, die mehr als 100 Milliliter fassen.

Gänzlich verboten – unabhängig vom Gepäckstück – sind Feuerwerkskörper, Gaskartuschen, Wunderkerzen, Brennpasten sowie ätzende oder brennbare Flüssigkeiten und Feststoffe.

KANN ICH EINGEZOGENE GEGENSTÄNDE ZURÜCKERHALTEN?

Wird ein verbotenes Gefahrgut bei der Sicherheitskontrolle entdeckt, muss es aus dem Gepäck entfernt werden. Gefahrgut von geringem Wert wird laut dem Flughafen aus Sicherheitsgründen nach der Abnahme direkt und fachgerecht entsorgt.

Wertvollere Objekte wie hochwertige Powerbanks oder Mobilitätshilfen wie E-Trottinette werden hingegen für 30 Tage zwischengelagert. Innerhalb dieser Frist können Passagiere sie gegen eine Gebühr zwischen 50 und 100 Franken zurückfordern. Erfolgt keine Abholung, werden auch diese Gegenstände nach Ablauf der Frist entsorgt. Ausserdem wird, im Falle einer Entnahme eines Objekts aus dem Abgabegepäck, ein Informationsschreiben in den betroffenen Koffer gelegt.

WIE WEISS ICH, OB MEIN MITGEFÜHRTER GEGENSTAND VERBOTEN IST?

Passagiere finden auf den Webseiten ihrer Fluggesellschaft oder des Flughafens spezifische Vorgaben zu den erlaubten und verbotenen Gegenständen. Als Faustregel gilt: Vor jeder Reise sollte das Gepäck sorgfältig auf elektronische Geräte, Akkus und Batterien, Flüssigkeiten sowie gashaltige Gegenstände und brennbare, ätzende oder giftige Stoffe überprüft werden. Denn für alle diese Objekte können Einschränkungen oder Verbote gelten.

Nützliche Informationen zur Vorbereitung auf die Sicherheitskontrolle – inklusive einer Suchfunktion für Gegenstände sowie einer Abfragemöglichkeit via Chatbot – sind auf der Flughafenwebsite erhältlich. Demnächst soll die Suchfunktion für Gegenstände auch über die Whatsapp- und Facebook-Kanäle des Flughafens verfügbar sein.

https://www.flughafen-zuerich.ch/de/passagiere/fliegen/rund-um-den-flug/sicherheitskontrolle

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