Erneuerungswahl der Gemeindebehörden
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Es kommt zu folgendem zweiten Wahlgang. An der Urne sind zu wählen:
1 Mitglied der Evangelisch-reformierten Kirchenpflege und deren Präsidentin/Präsident
Wählbar ist jedes stimmberechtigte Mitglied der Evang.-ref. Kirchgemeinde Männedorf, das seinen politischen Wohnsitz in der Gemeinde Männedorf und das 18. Altersjahr vollendet hat (Art. 20 der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich).
Die Wahl findet mit leeren Wahlzetteln statt (§ 84 lit. b GPR).
Gegen diese Wahlanordnung kann wegen Verletzung von Vorschriften über die politischen Rechte und ihre Ausübung innert fünf Tagen, von der Veröffentlichung an gerechnet, schriftlich Rekurs in Stimmrechtssachen (§ 19 Abs. 1 lit. c VRG) bei der Bezirkskirchenpflege Meilen, Postfach, 8706 Meilen, erhoben werden. Die Rekursschrift muss einen Antrag und dessen Begründung enthalten.
-Mitteilung der Gemeinde Männedorf