Gemeinden Oberes Rheintal (Altstätten, Eichberg, Marbach, Oberriet, Rebstein, Rüthi) – Grundeigentümer und Anstösser an öffentlichen Strassen und Wegen müssen darum besorgt sein, die strassenpolizeilichen Bestimmungen einzuhalten.
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Gemäss Art. 100, 104, 106 und 107 des Strassengesetztes (sGS 732.1; abgekürzt StrG) werden die Anstösser von öffentlichen Strassen und Wegen aufgefordert, insbesondere folgende Bestimmungen zu beachten:

- Bäume und Wälder müssen an Kantonsstrassen wie an Gemeindestrassen erster und zweiter Klasse einen Strassenabstand von 2.50 m einhalten.

- Bei Lebhägen, Zierbäumen und Sträuchern beträgt der Strassenabstand 0.60 m, über 1.80 m Höhe ist zusätzlich die Mehrhöhe einzuhalten.

- Die Höhe des Lichtraumes beträgt: 4.50 m über Verkehrsflächen, die für den Fahrverkehr bestimmt sind (Strassen) und 2.50 m über Verkehrsflächen, die nicht für den Fahrverkehr bestimmt sind (Wege und Trottoirs).

Strassenabstände

Die Abstände werden ab Strassengrenze gemessen. Ist keine Strassenparzelle ausgeschieden, so wird ab Strassenrand gemessen. Als Strassenrand gilt die klassierte Abgrenzung gemäss Strassenplan. Für Bäume und Wälder gelten die Abstände ab Stockgrenze.

Anpflanzungen auf der Innenseite von Kurven und dort wo es die Sicherheit des Verkehrs erfordert sind verboten (Art. 101 Abs. 2 StrG). Die Grundeigentümer bzw. Anstösser werden gebeten, überragende oder sichtbehindernde Äste und Sträucher auf die gesetzlichen Abstände zurückzuschneiden. Bei Nichtbeachtung dieser Vorschriften müssten Ersatzmassnahmen auf Kosten der Pflichtigen vorgenommen werden.

-Mitteilung der Gemeinde Altstätten (vas)

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