Die Gemeinde informiert

Gemeinde Muri AG
Gemeinde Muri AG

Oberes Freiamt,

Der Gemeinderat informiert über die jüngsten Arbeitsjubiläen und die anstehende Hundetaxe für das Jahr 2019.

Hund
Frau geht mit ihrem Hund spazieren. (Symbolbild) - Keystone

Arbeitsjubiläen

Am 01.04.2019 durften Walter Villiger, Hauswart Badweiher und Rösslimatt, und seine Ehefrau Katharina Villiger, Reinigungsangestellte, ihr 15-jähriges Arbeitsjubiläum feiern.

Ebenfalls durften Ralph Keller, Hauswart Schulanlage Bachmatten, sowie Anna-Rita Leuthold, Reinigungsangestellte, am 01.04.2019 das 5-jährige Arbeitsjubiläum feiern.

Der Gemeinderat und die Mitarbeitenden gratulieren allen zum Jubiläumstag recht herzlich.

Hundetaxe 2019

Im Mai wird die Hundetaxe fällig, welche der Wohngemeinde jährlich zu entrichten ist. Die Höhe der Taxe bleibt unverändert und beträgt CHF 120.00 pro Hund. Die Rechnungen werden im Mai den Hundehaltenden zugestellt.

Wir bitten Sie Folgendes zu beachten:

 Bei Zuzug in die Wohngemeinde oder bei Neuanschaffung eines Hundes muss dieser innert 10 Tagen bei den Einwohnerdiensten angemeldet werden. Bei der Anmeldung sind eine Kopie des Heimtierausweises oder des Hundeausweises (ausgestellt durch die ANIS bzw. AMICUS) sowie die Haltebewilligung, sofern eine nötig ist, abzugeben.

 Für Rassetypen, welche als "Hunde mit erhöhtem Gefährdungspotential" eingestuft werden, muss beim Kantonalen Veterinärdienst eine Halteberechtigung eingeholt werden.

 Alle Mutationen (Namens-, Halter-, Wohnortswechsel, Adressänderung, Tod des Hundes) sind der Wohngemeinde (Einwohnerdienste: Tel. 056 675 52 20, E-Mail [email protected]) innert 10 Tagen zu melden und in der Hundedatenbank AMICUS (www.amicus.ch: Tel. 0848 777 100) einzutragen.

 Für Hunde, die ab 01.11.2019 bis 30.04.2020 angeschafft werden oder das taxpflichtige Alter (Hunde ab 3 Monate) erreichen, ist die halbe Taxe (CHF 60.00) zu entrichten.

 Bei Zuzug aus einem anderen Kanton wird die Hundetaxe für den Kanton Aargau fällig. Dies, obwohl die Taxe am vorherigen Wohnort bereits bezahlt wurde. In solchen Fällen nehmen Sie mit ihrer bisherigen Wohngemeinde Kontakt auf, um zu klären, ob allenfalls eine Rückerstattung erfolgen kann.

 Hunde, welche im AMICUS noch nicht registriert wurden, sind unverzüglich via Tierarzt anzumelden.

 Ersthundehalter melden sich vorgängig bei den Einwohnerdiensten, damit diese die Registrierung der Halter-Personalien im AMICUS vornehmen können.

 Für den Eintrag im AMICUS bei Abgabe, Übernahme oder dem Tod eines Hundes ist der betreffende Hundehalter zuständig.

 Vom 01.04. bis 31.07. sind Hunde gemäss § 21 Abs. 1 der Jagdverordnung des Kantons Aargau im Wald und am Waldrand an der Leine zu führen. In der übrigen Zeit können Hunde auf Waldstrassen unter direkter Aufsicht ohne Leine geführt werden.

 Die Hundehaltenden sind laut Verordnung zum Hundegesetz verpflichtet, den Hundekot aufzunehmen und zu beseitigen. Bei Missachtung dieser Pflicht können Hundehaltende mit einer Ordnungsbusse von CHF 100.00 belegt werden.

Damit der Aufwand für das Stornieren der Rechnungen möglichst gering gehalten werden kann, bitten wir die Hundehalter, den Tod Ihres Hundes oder die Abgabe des Hundes bis spätestens Ende April 2019 den Einwohnerdiensten zu melden. So kann vermieden werden, dass niemand eine Rechnung erhält, der keinen Hund mehr besitzt.

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