Aufforderung zum Zurückschneiden von Bäumen und Sträuchern entlang von Strassen und Gehwegen

Die Stadt bittet Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Gehwegen und Plätzen in das Strassenraumprofil und die Sichtzonen ragenden Bäume, Sträucher und Hecken zurückzuschneiden.

Forstwart (Symbolbild)
Forstwart (Symbolbild) - Keystone

Die Eigentümer von Grundstücken an öffentlichen Strassen, Gehwegen und Plätzen werden aufgefordert, ihre in das Strassenraumprofil und die Sichtzonen ragenden Bäume, Sträucher und Hecken bis spätestens 31. Dezember 2018 zurückzuschneiden. Es wird auf§ 109 Abs. 2 BauG, § 42 BauV und § 7 Polizeireglement verwiesen.

Demnach sind folgende Vorschriften zu beachten:

Die lichten Höhen haben über Strassen mind. 4.5 m und über Gehwegen mind. 2.5 m zu betragen.

In den Sichtzonen (z. B. bei Strasseneinmündungen, Strassenkreuzungen, Grundstückzufahrten) muss ein sichtfreier Raum zwischen einer Höhe von 80 cm und 3.0 m jederzeit gewährleistet sein.

Strassenlampen, Verkehrssignaltafeln und Strassennamensschilder dürfen nicht überwachsen sein.

Randsteine von Strassen und Gehwegen sind von überhängenden Sträuchern und Bodendeckern freizuhalten.

Auf der Website der Stadt Bremgarten bremgarten.ch findenSie eine entsprechende Skizze.

Wir machen darauf aufmerksam, dass Eigentümer für Schäden haftbar gemacht werden können, die durch Bäume und Sträucher verursacht werden, welche in das Strassenraumprofil ragen oder die Sichtzonen beeinträchtigen.

Ab dem 1. Januar 2019 werden, nach erfolgloser Aufforderung zum

Rückschnitt, die Pflanzungen durch den Werkhof und auf Kosten der Grundeigentümer zurückgeschnitten.

Für allfällige Schäden durch das Schneiden der Pflanzen kann der Werkhof nicht haftbar

gemacht werden.

Die Abteilung Bau, Bereich Tiefbau, dankt im Namen aller Verkehrsteilnehmer für Ihren Beitrag zur Verkehrssicherheit.

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