Informationen rund um das Halten von Hunden

Hundehalterinnen und Hundehalter sind verpflichtet, Hunde, die älter als fünf Monate sind, innert zehn Tagen bei der Stadtverwaltung Romanshorn anzumelden.

Hundesteuer 2020
Die vom Stadtrat festgelegte Hundesteuer für das Jahr 2020 beträgt unverändert 100 Franken für den ersten und 162.50 Franken für jeden weiteren Hund. - Keystone

Innert der gleichen Frist müssen Namens- und Adressänderungen von Hundehaltern, die Abgabe von Tieren an eine neue Hundehalterin oder einen neuen Hundehalter sowie der Tod eines Hundes gemeldet werden. Die Meldungen können am Schalter des Einwohneramtes Romanshorn vorgenommen werden.

Dieses übernimmt die entsprechende Mutation in der Tierdatenbank AMICUS, sofern dies die Halter nicht selber erledigen. Die Erstregistrierung eines Hundes in AMICUS muss spätestens drei Monate nach der Geburt erfolgen.

Die vom Stadtrat festgelegte Hundesteuer für das Jahr 2020 beträgt unverändert 100 Franken für den ersten und 162.50 Franken für jeden weiteren Hund (Ziff. 80 des Gebührentarifes der Stadt Romanshorn vom 1.1.2018). Die Rechnungen werden im März versandt und sind bis Ende April 2020 zu bezahlen.

Wer einen Hund hält, ist verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung mit einer Deckungssumme von mindestens 3 Millionen Franken abzuschliessen. Der Nachweis der Haftpflichtversicherung muss für alle Hunde erbracht werden können (§ 1a Kantonales Hundegesetz).

Nachweis über Hundeerziehung

Wer einen Hund mit einem Erwachsenengewicht von mindestens 15 Kilogramm besitzt, hat zudem innerhalb eines Jahres nach Anschaffung des Hundes einen Nachweis über den Besuch einer anerkannten praktischen Hundeerziehung gemäss § 7a der Verordnung über die Hundehaltung beizubringen. Hundehalter haben unter anderem für eine angemessene Überwachung des Hundes zu sorgen, insbesondere hat der Hundehalter gemäss § 2 Abs. 2 Ziffer 3 des kantonalen Hundegesetzes dafür zu sorgen, dass Trottoirs und Fusswege, Park-, Schul-, Spiel- oder Sportanlagen sowie Gärten, Futterwiesen und Gemüsefelder nicht verunreinigt werden und der Hundekot korrekt beseitigt wird.

In Park-, Schul-, Sport- oder Spielanlagen, an verkehrsreichen Strassen sowie an weiteren Orten mit signalisiertem Anleingebot sind Hunde zwingend an der Leine zu führen. Übertretungen der Vorschriften über die Hundehaltung werden durch die Stadtverwaltung mit Ordnungsbussen gemäss § 13 Abs. 1 Ziffer 1 bis 6 der kantonalen Hundeverordnung bestraft.

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