Waldkirch stellt Beitragspflicht für Nichterwerbstätige klar

Nau.ch Lokal
Nau.ch Lokal

Gossau,

Wie die Gemeinde Waldkirch berichtet, müssen Nichterwerbstätige ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die AHV, IV und EO entrichten.

Sonnenuntergang über Waldkirch.
Sonnenuntergang über Waldkirch. - Nau.ch / Miriam Danielsson

Gerne macht die Gemeinde ihre Einwohner auf eine allfällige Beitragspflicht für Nichterwerbstätige aufmerksam.

Die Beiträge sind lückenlos zu bezahlen, denn fehlende Beitragsjahre können zu einer Kürzung der Rente führen.

Alle in der Schweiz wohnenden Personen sind versichert und müssen grundsätzlich Beiträge bezahlen. Das gilt auch für nicht erwerbstätige Personen.

Nichterwerbstätige müssen ab dem 1. Januar nach Vollendung des 20. Altersjahres Beiträge an die Alters- und Hintergelassenen-, Invalidenversicherung und Erwerbsersatzordnung (AHV, IV und EO) entrichten.

Personen, die als nicht erwerbstätig gelten

Die Beitragspflicht endet, wenn das ordentliche Rentenalter erreicht ist. Für Männer liegt dieses bei 65 Jahren und für Frauen bei 64 Jahren.

Als Nichterwerbstätige gelten Personen, die kein oder nur ein geringes Erwerbseinkommen erzielen, namentlich: vorzeitig Pensionierte, Bezüger von IV-Renten, Verwitwete, Weltreisende, Teilzeitbeschäftigte, ausgesteuerte Arbeitslose, Studierende, Geschiedene und Ehefrauen und Ehemänner von Pensionierten (sowie Partner in eingetragenen Partnerschaften).

Als Nichterwerbstätige beitragspflichtig sind auch Personen, die zwar erwerbstätig sind, deren Bruttojahreseinkommen aber weniger als 4851 Franken beträgt.

Ebenfalls als nicht erwerbstätig gilt man mit einem Jahreseinkommen von über 4851 Franken, wenn seine Beiträge aus Erwerbstätigkeit nicht der Hälfte der Beiträge entsprechen, welche man als Nichterwerbstätige leisten muss (Vergleichsrechnung aufgrund Renteneinkommen und Vermögen).

Online-Schalter der Sozialversicherungsanstalt

Eine Anmeldung ist nicht notwendig, wenn der Ehegatte oder die Ehegattin im Sinne der AHV erwerbstätig ist und mindestens Beiträge in der Höhe von 1028 Franken (doppelter Mindestbeitrag) entrichtet, was einem Bruttolohn von 9702 Franken pro Jahr entspricht.

Im Online-Schalter der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St.Gallen können die Formulare heruntergeladen oder bei der AHV-Zweigstelle bezogen werden.

Mehr zum Thema:

Kommentare

Weiterlesen

Schwimmunterricht
120 Interaktionen
Erschreckend
Tauben
142 Interaktionen
«Mehr Kot»

MEHR WALDKIRCH

MEHR AUS ST. GALLEN

FC St.Gallen
2 Interaktionen
Wegen Regen
St.Gallen
St.Gallen
Rorschach SG
13 Interaktionen
Rorschach SG
Pfäfers SG
3 Interaktionen
Pfäfers SG