Aargauer Obergericht heisst teuren Buch-Kauf an Haustür gut

Keystone-SDA Regional
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Aarau,

Ein Rentner muss 14'000 Franken für ein ungewolltes Buch bezahlen, entscheidet das Aargauer Obergericht.

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Das Aargauer Obergericht. (Archivbild) - keystone

Ein Rentner aus dem Fricktal muss nun doch knapp 14'000 Franken für ein Buch bezahlen. Das Aargauer Obergericht erkennt mehrere Indizien, dass der Sammler dem Kauf an seiner Haustür zugestimmt hat.

Die Geschichte begann an einem Frühlingstag im Mai 2022 mit einem Klingeln: Als der Rentner die Tür öffnete, stellte ihm ein Vertreter ein exklusives Faksimile-Buch vor.

Im Wohnzimmer präsentierte der Besucher Unterlagen – darunter befand sich ein gefaltetes A3-Blatt mit Rahmen und Feldern für Widerruf und Kontaktfreigaben sowie – auf der Rückseite – einer «Bestellurkunde».

Die Firma des Vertreters stellte dem Rentner dann das Buch zu – und eine Rechnung über 13'999 Franken. Er habe nichts bestellt, brachte der Mann vor. Er sei nur höflich gewesen und habe den Ausführungen zugehört. Seine Unterschrift finde sich auf der Widerrufsbelehrung, aber nicht auf der Bestellurkunde, die er gar nie gesehen habe.

Obergericht kippt Urteil des Bezirksgerichts

Das Bezirksgericht Laufenburg stellte sich noch auf die Seite des Rentners. Ein nachweisbarer Konsens über den Vertragsabschluss liege nicht vor. Es sei unklar, ob der Vertreter dem Rentner das Vertragsdokument in geöffneter Form gezeigt habe.

Das Obergericht hat dieses Urteil nun umgestossen. Das A3-Dokument ohne Seitenzahlen sei zwar schon verwirrend, hält es fest. Dass sich etwa auf der Rückseite einer leeren Seite noch eine Bestellurkunde befinde, «ist nicht unbedingt zu erwarten». Der ungewöhnliche Aufbau reiche aber nicht aus, um dessen Verbindlichkeit infrage zu stellen.

Stillschweigende Zustimmung zum Kauf?

Dass der Mann einem Kauf stillschweigend zugestimmt habe, lasse sich aus dessen Verhalten ableiten, heisst es im Urteil. So habe er weder das Buch zurückgesandt noch habe er sich gegen den Zahlungsbefehl gewehrt.

Als gewichtiges Indiz gilt für das Obergericht, dass der Sammler im September 2022 – vier Monate nach dem Besuch – eine Teilzahlung von 3000 Franken leistete. Er habe nur Ruhe haben wollen, begründete dies der Rentner.

Der Mann muss voraussichtlich nicht nur das Buch bezahlen, sondern auch Verfahrenskosten und weitere Auslagen von 8500 Franken tragen. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig; es kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.

Kommentare

User #5945 (nicht angemeldet)

Etwas verwirrend finde ich diesen Absatz: "Als gewichtiges Indiz gilt für das Obergericht, dass der Sammler im September 2022 – vier Monate nach dem Besuch – eine Teilzahlung von 3000 Franken leistete." Heisst das, dass er Sammler von solchen Büchern ist und deshalb der Vertreter zu ihm kam? Oder war er nur ein Zufallsopfer und er hat mit solchen Büchern sonst nichts zu tun? Das ist ein entscheidendes Detail. Die Frage ist auch, ob das Buch so viel Wert ist oder nicht.

User #5002 (nicht angemeldet)

Ich finde es gut wenn die Rentner ihr Geld in Umlauf bringen. Egal wie.

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