Stimmrechtsbeschwerde eingereicht
Am 10. Juni 2018 fassen die Weggiser Stimmberechtigten über die fünf Vorlagen der Ortsplanungsteilrevision 2017 Beschluss. Die Schweizerische Volkspartei SVP Weggis hat in der vergangenen Woche beim Regierungsrat des Kantons Luzern eine Stimmrechtsbeschwerde eingereicht. Der Gemeinderat beantragt dem Regierungsrat in seiner Vernehmlassung, auf die Beschwerde nicht einzutreten bzw. diese abzuweisen.

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Die Stimmrechtsbeschwerde der SVP Weggis betrifft die Abstimmungsvorlage 1, die Umzonung des Werkhofes Dörfli und den Vertrag mit der Baugenossenschaft Pro Familia Weggs. Die Beschwerdeführerin beanstandet einerseits, dass das der Baugenossenschaft Pro Familia Weggis als Teilkaufpreiszahlung gewährte Darlehen zinsfrei ist und die Abgabe der Stockwerkeinheiten nicht ausgeschrieben wurde. Andererseits verstosse die Gewährung dieses Darlehens gegen die Vorschriften der Weggiser Gemeindeordung und des kantonalen Finanzhaushaltgesetzes. Die Gewährung dieser Kredite gehöre in den Kompetenzbereich der Stimmberechtigten und müsse Gegenstand der Abstimmungsvorlage und der Abstimmungsfrage bilden. Zudem sei die Abstimmungsvorlage intransparent.
Darlehen ist Bestandteil der Kaufpreisgegenleistung
Die Erläuterungen des Gemeinderates im Bericht zur Abstimmung vom 10. Juni 2018 sind klar. Nebst der Umzonung entscheiden die Stimmberechtigten über die Ermächtigung des Gemeinderates Wegggis zum Abschluss eines Vertrages mit der Baugenossenschaft Pro Familia Weggis zum Verkauf von acht Stockwerkeinheiten in der von der Baugenossenschaft auf eigene Kosten zu erstellenden Aufstockung gegen Leistung einer Entschädigung von 1,130 Mio. Franken. Die Entschädigung von 1,130 Mio. Franken basiert auf einer Verkehrswertschätzung der Firma Balmer Etienne. In der Abstimmungsbotschaft wurde auf Seite 18 detailliert dargelegt, wie die Leistung der Entschädigung erfolgt: Einerseits sind es die Zahlung eines Betrages von Fr. 630‘000.-- bereits bei Vertragsunterzeichnung und die Zeichnung und Verrechnung von 100 Genossenschaftsanteilen der Baugenossenschaft Pro Familia Weggis von total Fr. 50‘000.--. Andererseits ist es die Gewährung eines zinsfreien Darlehens von Fr. 450‘000.--, welches durch Errichtung eines Grundpfandes sichergestellt wird und in jährlichen Raten von Fr. 22‘500.-- abzuzahlen ist. Bei der Gewährung des Darlehens handelt es sich um keinen Kreditbeschluss im Sinne der von der Beschwerdeführerin zitierten Bestimmungen der Gemeindeordnung und des Finanzhaushaltgesetzes. Der Beschluss, dass dieses Darlehen zinsfrei ist, liegt im Kompetenzbereich des Gemeinderates. Sowohl die 50 Anteile der Baugenossenschaft Pro Familia Weggis als auch das in jährlichen Raten abzuzahlende Darlehen bilden in der Bilanz der Gemeinde je einen Aktivposten.
-Mitteilung der Gemeinde Weggis (vas)