In einem Gerichtsfall um Sonderurlaub wurde der Klägerin recht gegeben. Zuvor war ihr Sonderurlaub nicht gewährt worden. Dabei ging es um Kinderbetreuung.
Hammer im Gerichtsaal
Das Gericht kam zum Urteil, dass die Mittelfinger-Geste ein «gottgegebenes Recht» ist. - Keystone

Das Wichtigste in Kürze

  • Eine Beamtin zog vor Gericht, weil ihr Sonderurlaub nicht gewährt wurde.
  • Ihre Partnerin wurde krank, deshalb musste sie sich um die Betreuung des Kindes kümmern.
  • Das Berliner Verwaltungsgericht urteilte für die Klägerin.
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Eine eingetragene Lebenspartnerin hat dem Berliner Verwaltungsgericht zufolge unter Fortzahlung der Bezüge Anspruch auf Sonderurlaub zur Betreuung eines gemeinsamen Sohns. «Rechtliche Verwandtschaft» laut Berliner Verwaltungsgericht nicht entscheidend. Dies teilte das Gericht am Mittwoch mit. Geklagt hatte demnach eine Beamtin des Kammergerichts der Hauptstadt.

Ihre eingetragene Lebenspartnerin gebar den Angaben zufolge den gemeinsamen Sohn mithilfe einer ärztlich unterstützten künstlichen Befruchtung und einer Samenspende. Sie erkrankte jedoch in der Folge so schwer, dass die Beamtin die Betreuung des Sohns übernehmen musste. Zu diesem Zweck beantragte sie bei ihrer Arbeitsstelle, dem Kammergericht, die Gewährung von Sonderurlaub unter Fortzahlung der Bezüge. Der Antrag wurde abgelehnt wurde.

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Ein Gerichtssaal. (Symbolbild) - dpa

Sie legte Widerspruch ein, den die Senatsverwaltung für Justiz mit der Begründung zurückwies, sie habe keine rechtliche Elternstellung inne. Hiergegen klagte die Beamtin vor dem Verwaltungsgericht. Unter anderem mit der Begründung, in die Geburtsurkunde habe sie nicht eingetragen werden können. Das Gericht gab der Klage statt.

Kinderbetreuung als «besonders wichtiger Grund»

Die Voraussetzung zur Gewährung von Sonderurlaub sei das Vorliegen eines «besonders wichtigen Grunds». Die Betreuung eines Kindes gilt als besonders wichtigen Grund. Doch wenn dieser nur vorliege, wenn es sich um leibliche oder angenommene Kinder handelt, verstosse diese Auslegung gegen das Grundgesetz.

Dort ist das Recht auf Gleichheit und auf Schutz der Familie verankert. Deshalb solle diese Voraussetzung auch in Bezug auf Stief- und Pflegekinder gelten. Dies ist die Begründung für die Entscheidung des Gerichts.

Rechtlich gesehen, ist man ein Elternteil, wenn eine Person die rechtliche Elternstellung für ein in ihrem Haushalt lebendes Kind innehat. Wenn eine Beamtin also anders behandelt wird, als eine Beamtin, welche keine rechtliche Elternstellung innehat, ist dies eine starke Diskrepanz. Diese Ungleichbehandlung sei «sachlich nicht gerechtfertigt».

Kinderbetreuung
Kinderbetreuung (Symbolbild) - Keystone

Familie und Beruf sollen vereinbar sein

Sonderurlaub im Fall der schweren Erkrankung der Betreuungsperson soll gewährt werden. Sinn und Zweck davon sei es, Beamtinnen und Beamten die Vereinbarkeit von Familie und Beruf zu erleichtern. Diesen Zweck erfülle die Gewährung von Sonderurlaub auch im Fall einer eingetragenen Lebenspartnerschaft mit gemeinsamem Kind.

Die rechtliche Elternstellung gegenüber dem betreuungsbedürftigen Kind sei «kein sachliches Differenzierungskriterium». Das Grundgesetz schütze die tatsächliche Lebens- und Erziehungsgemeinschaft von Eltern und Kindern als Familie. Sie setze nicht den Bestand rechtlicher Verwandtschaft voraus.

Damit ist dem Gericht zufolge auch die sozial-familiäre Gemeinschaft geschützt. In diesem Fall besteht sie aus den eingetragenen Lebenspartnerinnen und dem leiblichen beziehungsweise angenommenen Kind. Gegen den Beschluss ist Berufung beim Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg möglich.

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