Räte beschliessen spätere Entlassung bei lebenslangen Haftstrafen
Wer zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist, muss künftig mindestens 17 Jahre davon absitzen. Die Verschärfung gilt auch für einen Teil der nach heutigem Recht Verurteilten. Die Räte haben einem Kompromissvorschlag der Einigungskonferenz zugestimmt.

Der Nationalrat nahm am Mittwoch den Antrag der Einigungskonferenz mit 122 zu 58 Stimmen bei 2 Enthaltungen an. Dasselbe hatte zuvor auch der Ständerat getan – mit 37 zu 1 Stimme bei drei Enthaltungen. Die Vorlage ist bereit für die Schlussabstimmung.
Der Kompromiss sieht vor, dass die neuen Regeln für die Prüfung der bedingten Entlassung nicht für Inhaftierte gelten, die bei der Inkraftsetzung der Änderung im Strafgesetzbuch mehr als zehn Jahre ihrer Strafe abgesessen haben. Ist erst ein kleinerer Teil der Strafe verbüsst, ist die Prüfung der bedingten Entlassung erst später möglich.
Der Nationalrat hätte ursprünglich gewollt, dass die neuen Regeln nur für unter neuem Recht gesprochene Urteile gelten. Während des Spiels sollten die Regeln nicht geändert werden, lautete das Hautargument der Mehrheit in der grossen Kammer. Das sei ein fundamentales Prinzip des Rechtsstaates.
Der Ständerat hingegen verlangte anfänglich, dass die Neuerung auch für bereits nach bisherigem Recht Verurteilte gelten soll. Unter anderem argumentierte er, es sollten nicht während mehr als zehn Jahren unterschiedliche Haftregimes gelten.
Der Bundesrat hätte die Version des Nationalrates bevorzugt. Lebenslänglich heisse in der Schweiz potenziell lebenslänglich, und es gebe einen Anspruch auf bedingte Entlassung, sagte Justizminister Beat Jans dazu. «Diese Regelung hat in der Schweiz noch nie zu einem Sicherheitsrisiko geführt.»
Dass eine bedingte Entlassung aus einer lebenslänglichen Freiheitsstrafe grundsätzlich erst nach 17 Jahren statt wie heute 15 Jahren ein erstes Mal geprüft werden soll, hatten die Räte bereits in den vorangegangenen Beratungsrunden beschlossen.
Konkret soll bei lebenslänglichen Freiheitsstrafen neu nach 17 Jahren zum ersten Mal eine bedingte Entlassung geprüft werden statt wie heute nach 15 Jahren. Die Neuerung soll den Unterschied zwischen lebenslanger und 20-jähriger Freiheitsstrafe – dort ist eine bedingte Entlassung ab 13,3 Jahren möglich – deutlicher machen.
Zusätzlich festgeschrieben hat das Parlament, dass lebenslängliche Freiheitsstrafen nach mindestens 13 Jahren in Haft im Arbeitsexternat verbracht werden können. Voraussetzung ist, dass keine Flucht- oder Rückfallgefahr besteht.






