Keine Betreibung Minderjähriger bei unbezahlter Krankenkassenprämie
Der Bundesrat setzt ein Zeichen gegen die Verschuldung von Krankenkassen-Versicherten. Eine Betreibung bei Minderjährigen ist nicht mehr erlaubt.

Minderjährige dürfen nicht mehr betrieben werden, weil ihre Eltern die Krankenkassenprämien nicht bezahlt haben. Krankenkassen können zudem höchstens noch zwei Betreibungen pro Jahr gegen einen Versicherten einleiten. Damit geht der Bundesrat gegen die Verschuldung der Versicherten vor.
Er setzte die Änderungen im Krankenversicherungs-, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz sowie der Krankenversicherungsverordnung auf den 1. Januar 2024 und den 1. Januar 2025 in Kraft, wie er am Mittwoch mitteilte. Die Änderung im Krankenversicherungsgesetz hebt die aktuelle Regelung auf, wonach jede versicherte Person, ob minderjährig oder nicht, die Krankenkassenprämien persönlich schuldet. Das Betreibungsverbot gegenüber Minderjährigen gilt ab 2024.
Dass die Krankenkassen höchstens zwei Betreibungsverfahren pro Jahr und Versichertem einleiten dürfen, senkt die Betreibungskosten. Weil die Versicherer ihre Computersysteme anpassen müssen, tritt diese Regelung erst am 1. Januar 2025 in Kraft.
Die Änderung im Krankenversicherungsgesetz gibt den Kantonen im Weiteren die Möglichkeit, Verlustscheine von Krankenversicherten zu übernehmen und ihnen so den Schuldenabbau zu erleichtern. Aktuell müssen die Kantone den Krankenkassen, welche die Verlustscheine halten, 85 Prozent der Forderungen bezahlen.
Neu können sie wählen, ob sie die Verlustscheine jährlich oder vierteljährlich übernehmen. Das ermöglicht den Prämienschuldnern einen schnelleren Wechsel zu einer Krankenkasse mit tieferen Prämien. Bisher ist das nicht möglich, solange sie ihre Schulden bei der Versicherung nicht beglichen haben. In Kraft tritt die Änderung am 1. Januar 2025, weil Kantone und Krankenkassen ihre IT-Systeme anpassen müssen.
Das Parlament hat zudem einer Änderung des Schuldbetreibungs- und Konkursgesetzes Massnahmen zugestimmt, welche den Versicherten helfen soll, aus der Schuldenspirale herauszukommen. Bei Pfändung des Einkommens können Versicherte damit ab dem 1. Januar 2024 das Betreibungsamt mit der Zahlung der Krankenkassenprämien beauftragen.