Gefahrenfreie Altlasten dürfen neu an alten Standort zurück
Der Bundesrat ändert die Altlastenverordnung und schränkt den Vertrieb von klimaschädlichen Geräten ein.

Dekontaminierte Altlasten dürfen wieder am ursprünglichen Standort eingebaut werden. Der Bundesrat hat dafür die Altlastenverordnung geändert. Zudem schränkt die Landesregierung den Vertrieb von Geräten mit besonders klimaschädlichen Kältemitteln ein.
Unter den bisherigen rechtlichen Bestimmungen mussten bei gewissen Sanierungen grosse Mengen an Altlasten in Entsorgungsanlagen transportiert, dort behandelt und schliesslich an einen anderen Ort gebracht oder ins Ausland exportiert werden. Dies, obwohl sie am ursprünglichen Standort nach einer allfälligen Behandlung keine Umweltgefährdung mehr dargestellt hätten. Das teilte der Bundesrat zum Entscheid vom Freitag mit.
Ab 1. Juni wird es bei grossen Sanierungsvorhaben mit Zustimmung des Bundes möglich sein, solches Aushubmaterial am Sanierungsstandort wieder einzubauen. Dies aber nur dann, wenn der Wiedereinbau umweltfreundlicher ist als die Entsorgung. Ein erneuter Sanierungsbedarf müsse zudem ausgeschlossen werden können und der betroffene Standort nach dem Wiedereinbau langfristig überwacht werden.
In der Schweiz gibt es laut dem Bundesrat rund 38'000 Standorte mit umweltgefährdenden Stoffen. Schätzungsweise 4000 dieser belasteten Standorte müssten saniert werden.
Verbot von klimaschädlichen Kältemitteln
Per Anfang 2025 schränkt der Bundesrat den Vertrieb von Neuanlagen und -geräten ein, die besonders klimaschädliche Kältemittel enthalten. Dafür passt er die Verordnung zur Chemikalien-Risikoreduktion an. Damit würden die Standards an die Regelungen in der EU und den Stand der Technik angepasst.
Dies sei notwendig, damit die Schweiz die Ziele des Montrealer Protokolls zum Schutz der Ozonschicht einhalten könne. 1987 hatten sich die Vereinten Nationen (Uno) im Montreal-Protokoll auf ein Ende der Fluorchlorkohlenwasserstoffe (FCKW) verständigt, weil sie die Ozonschicht schädigten. Das 2016 zusätzlich vereinbarte Aus für bestimmte chemische Kältemittel, die teilfluorierten Kohlenwasserstoffe (HFKW), könnte die Erderwärmung bis 2100 um 0,3 bis 0,5 Grad abschwächen, schrieben Experten.
Ferner werde durch die Verordnungsanpassung bei Geräten mit schädlichen Kältemitteln sichergestellt, dass das Schutzniveau in der Schweiz nicht hinter jenes der EU zurückfalle, teilte der Bundesrat mit. Auch dürften dadurch Anlagen und Geräte, die in der EU nicht mehr in Verkehr gebracht werden dürfen, nicht in der Schweiz verkauft werden.
Eine weitere Anpassung derselben Verordnung betrifft Batterien: Im Hinblick auf die zunehmende Menge an Batterien für Elektroautos soll eine einheitliche Umsetzung der Verordnung sichergestellt werden. Neu werde deshalb – per 1. Juli des laufenden Jahres – bei der Rücknahmepflicht geregelt, dass die Händlerinnen und Händler bei stark beschädigten Batterien die Mehrkosten für die Entsorgung in Rechnung stellen können.
Neue Regelungen zur Rückerstattung
Zudem wird eine Bestimmung zur Rückerstattung der vorgezogenen Entsorgungsgebühr (VEG) beim Export von Batterien eingeführt. Die Unternehmen erhalten mit der Revision der Verordnung nach Ansicht des Bundesrats mehr Rechtssicherheit.
Seit 2008 legen Bund und Kantone in Programmvereinbarungen gemeinsam fest, welche Ziele im Umweltbereich zu erreichen sind und welche Subventionen der Bund dafür zur Verfügung stellt. Für die kommende Programmperiode von 2025 bis 2028 brauche es für die Programmvereinbarungen Wasser-Revitalisierung und Waldschutz in den dazu gehörenden Verordnungen eine Verlängerung der Übergangsregelungen um vier Jahre.
Damit könnten die begonnenen Arbeiten weiterverfolgt und innert vier Jahren beendet werden, teilte der Bundesrat mit. Die Gewässerschutzverordnung und die Waldverordnung würden deshalb auf den 1. Januar 2025 angepasst.