Die Stadt Zürich will den Ausbau von bezahlbarem Wohnraum vorantreiben. Der Stadtrat hat daher die Teilrevision der Bau- und Zonenordnung (BZO) verabschiedet.
Gemeindeparlament Zürich
Fahne Zürich. (Symbolbild) - Keystone

Die Teilrevision der BZO sieht bei Arealüberbauungen die Einführung von Mindestanteilen an preisgünstigem Wohnraum vor. Dieser Mindestanteil gilt immer dann, wenn ein Bauvorhaben zu einer erhöhten Ausnützung gegenüber der bestehenden Grundordnung führt, wie der Stadtrat am Mittwoch, 24. August 2022, mitteilte.

Im Grundsatz will die Stadt künftig alle Eigentümerschaften beziehungsweise Bauherrschaften, inklusive öffentliche Hand und gemeinnützige Wohnbauträger, dazu verpflichten, 50 Prozent der durch eine Nutzungsplanung zusätzlich entstehenden Ausnützungsmöglichkeiten dem preisgünstigen Wohnen zu widmen.

Die Teilrevision der BZO sieht daher folgendes vor: Wird bei einer Arealüberbauung der 10-prozentige Ausnützungsbonus teilweise oder vollständig beansprucht, muss die Hälfte (5 Prozentpunkte) als preisgünstiger Wohnraum realisiert werden. Dies gilt auch, wenn nur ein Teil des Ausnützungsbonus von 10 Prozent in Anspruch genommen wird.

In den Wohnzonen W4, W5 und W6, wo also vier-, fünf- oder sechsgeschossige Wohnhäuser gebaut werden dürfen, soll künftig auch die Hälfte des anrechenbaren Untergeschosses dem preisgünstigen Wohnraum gewidmet werden.

Verlegung aus der Arealüberbauung hinaus ist nicht zulässig

Bei Arealüberbauungen, die den 10-prozentigen Ausnützungsbonus beziehungsweise das zusätzlich anrechenbare Untergeschoss nicht oder nur teilweise nutzen, gelten die neuen Vorgaben dann, wenn nachträglich zusätzliche Wohnflächen erstellt werden. Eine Verlegung aus der Arealüberbauung hinaus ist nicht zulässig.

Zusammen mit der BZO-Teilrevision hat der Stadtrat auch die «Verordnung über die Umsetzung von § 49b Planungs- und Baugesetz» beschlossen. Darin werden Erlass, Vollzug und Kontrolle der Belegungsvorschriften und die Mietzinskontrolle bei den preisgünstigen Wohnungen geregelt.

Die Belegungsvorschriften orientieren sich an den städtischen Vermietungsvorgaben: Die Personenzahl der Bewohnerinnen und Bewohner soll mindestens der Zimmerzahl minus 1 entsprechen, wie es in der Mitteilung heisst.

Die Wohnungen dürfen nicht als Ferien- oder Zweitwohnungen genutzt werden. Ausserdem gelten Einkommens- und Vermögenslimiten.

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