Stadt Zürich

    Eigentümer von Liegenschaft gewinnt vor Zürcher Verwaltungsgericht

    Keystone-SDA Regional
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    Zürich,

    Ein Grundeigentümer hat vor dem Zürcher Verwaltungsgericht Recht bekommen: Die einzelfallartige Neubewertung seiner Liegenschaft war nicht zulässig, weil sie zu einer Ungleichbehandlung im Vergleich mit den restlichen Grundeigentümern im Kanton führte. Das Gericht hielt zudem fest, dass die Zürcher Bewertungspraxis gegen Bundesrecht verstösst.

    Justitia
    Justitia - AFP/Archiv

    Im Rahmen der kantonsweiten allgemeinen Neubewertung 2009 war der Vermögenssteuerwert der industriellen-gewerblichen Liegenschaft des Grundeigentümers auf 892'000 Franken festgesetzt worden. Für die Steuerperioden 2016 schätzte das kantonale Steueramt den Wert aber neu auf über das Doppelte, nämlich fast zwei Millionen Franken.

    Das vom Grundeigentümer angerufene Steuerrekursgericht liess ein Gutachten über die Liegenschaft erstellen und senkte den vom Steueramt festgesetzten Betrag um zehn Prozent. Der Grundeigentümer zog daraufhin vor das Verwaltungsgericht.

    Er monierte, dass die Neubeurteilung des Steueramts ohne einen ausserordentlichen Neubewertungsgrund erfolgt sei. Als solche ausserordentlichen Gründe legte der Zürcher Regierungsrat 2009 vier Fälle fest: Neubau, Totalrenovation oder Abbruch von Gebäuden und Handänderungen.

    Der Grundeigetümer beanstandete weiter, die gutachterliche Einschätzung durch das Steuerrekursgericht sei nicht nach der standardisierten Formel erfolgt, wie sie bei anderen Liegenschaften zur Anwendung komme.

    Das Verwaltungsgericht gab dem Grundeigentümer Recht und setzte den Vermögenssteuerwert wieder auf die ursprünglichen 892'000 Franken fest. Die Neubewertung der Liegenschaft stelle eine nicht hinzunehmende Ungleichbehandlung des Eigentümers dar. Das Urteil kann ans Bundesgericht weitergezogen werden.

    Das Verwaltungsgericht hielt auch fest, dass die seit 2009 geltende Bewertungspraxis dazu führe, dass eine «Vielzahl» der Liegenschaften im Kanton mittlerweile unterbewertet seien. Dies widerspreche dem Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden.

    Der Umstand berechtige die Steuerbehörden jedoch nicht dazu, nach «Gutdünken und Belieben» einzelne Liegenschaften neu zu bewerten. Der Missstand könne nur mit einer allgemeinen Neubewertung aller Liegenschaften im Kanton behoben werden.

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