Ein Mann (51) und ein Kind (6) sind in Zug ZG zusammen auf einem nicht zugelassenen E-Trottinett unterwegs gewesen. Sie mussten zu Fuss weitergehen.
E-Trottinett
Zug: Ohne Strassenzulassung und zu zweit auf einem E-Trottinett - Zuger Polizei
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Das Wichtigste in Kürze

  • In Zug ZG wurden am Samstag ein Mann und ein Kind auf einem E-Trottinett gestoppt.
  • Das E-Trottinett war nicht für den Strassenverkehr zugelassen.

Am Samstagmittag fiel einer Patrouille der Verkehrspolizei auf der Chamerstrasse in Zug ein E-Trottinett auf. Auf diesem befanden sich zwei Personen.

Daraufhin wurden die beiden Personen, ein 51-jähriger Mann und ein 6-jähriges Kind, zur Kontrolle angehalten.

Dabei wurde festgestellt, dass das benutzte E-Trottinett über keine Strassenzulassung verfügte. Zudem dürfen zugelassene E-Trottinett jeweils nur von einer Person benutzt werden.

Für den Mann und das Kind war die Fahrt damit zu Ende und sie mussten zu Fuss weitergehen. Auch wird der 51-Jährige an die Staatsanwaltschaft des Kantons Zug verzeigt.

Auf einem E-Trottinett darf keine weitere Person mitfahren

Beim Kauf ist zwingend darauf zu achten, dass das E-Trottinett für den Strassenverkehr zugelassen ist. Die Motorenleistung darf maximal 0.5 kW und 20 km/h betragen.

E-Trottinetts sind für eine Person zugelassen, ausser dem Fahrzeuglenker sind keine weiteren Personen auf dem Fahrgerät erlaubt. Das Fahren auf dem Trottoir ist nicht erlaubt.

Das Benützen von E-Trottinett ist unter 14 Jahren nicht erlaubt. Fahrzeuglenkende im Alter zwischen 14 und 16 Jahren benötigen den Führerausweis der Kategorie M.

Das Tragen eines Helms ist nicht obligatorisch. Aus Sicherheitsgründen wird aber empfohlen, einen Kopfschutz zu tragen.

E-Trottinetts benötigen eine Vorder- und Hinterradbremse, eine Glocke sowie ein Vorder- und Rücklicht. Für die Fahrgeräte gelten die gleichen Regeln wie für Fahrräder.

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