Kaltbrunn

Kaltbrunn gewährt Einsicht in Starkstromanlage-Unterlagen

Nau.ch Lokal
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Gaster,

Wie die Gemeinde Kaltbrunn mitteilt, können alle Interessierte die Gesuchsunterlagen für die Starkstromanlagen vom 29. August bis 27. September 2023 einsehen.

Ortsübersicht in Kaltbrunn im Kanton St. Gallen.
Ortsübersicht in Kaltbrunn im Kanton St. Gallen. - Nau.ch / Simone Imhof

Beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat hat die IBG Engineering AG aus Niederurnen und die St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG aus St.Gallen im Namen von EVS Energieversorgung Schänis AG aus Schänis und St.Gallisch-Appenzellische Kraftwerke AG aus St.Gallen Plangenehmigungsgesuche eingereicht.

Die Gesuchsunterlagen werden vom 29. August bis zum 27. September 2023 im Eingangsbereich Gemeindehaus eins in der Dorfstrasse in Kaltbrunn öffentlich aufgelegt.

Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42 bis 44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge.

Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Artikel 32 Absatz eins EntG).

Teilnahme am Verfahren und Einreichung von Begehren während der Auflagefrist

Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat in der Luppmenstrasse eins in Fehraltorf Einsprache erheben.

Wer keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen.

Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen.

Diese sind im Wesentlichen die Einsprachen gegen die Enteignung, Begehren nach den Artikeln sieben bis zehn EntG, Begehren um Sachleistung (Artikel 18 EntG), Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Artikel zwölf EntG), die geforderte Enteignungsentschädigung.

Verpflichtungen und Ausnahmen im Einspracheverfahren

Zur Anmeldung von Forderungen innerhalb der Einsprachefrist sind auch die Mieter und Pächter sowie die Dienstbarkeitsberechtigten und die Gläubiger aus vorgemerkten persönlichen Rechten verpflichtet.

Pfandrechte und Grundlasten, die auf einem in Anspruch genommenen Grundstück haften, sind nicht anzumelden, Nutzniessungsrechte nur, soweit behauptet wird, aus dem Entzuge des Nutzniessungsgegenstandes entstehende Schaden.

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