Nutzungsplan-Revision: Baubegriffe werden vereinheitlicht
Der Stadtrat Uster hat die Teilrevision der Bau- und Zonenordnung verabschiedet. Die Vorlage mit vorwiegend technischen Anpassungen geht nun an den Gemeinderat.

Wie die Stadt Uster informiert, revidiert sie ihre Nutzungsplanung teilweise. Diese umfasst die Bau- und Zonenordnung (BZO) sowie den Zonenplan. Kern dieser Teilrevision ist die vom Kanton ausgehende Einführung der harmonisierten Baubegriffe.
Der Stadtrat hat die Teilrevision nun verabschiedet und dem Gemeinderat zur Festsetzung überwiesen. Die Teilrevision Phase 3a beinhaltet vor allem technische Änderungen. Inhaltliche Änderungen an der Nutzungsplanung (Phase 3b) sind erst möglich, wenn die Ustermer Stimmberechtigten dem neuen Richtplan am 14. Juni 2026 zustimmen.
Mit der Teilrevision schafft die Stadt die notwendigen, aktualisierten baurechtlichen Grundlagen und stärkt die Rechtssicherheit in der Planung. Im Zentrum steht die Einführung vereinheitlichter Baubegriffe. Grundlage dafür ist die Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB).
Sie sieht vor, dass die wichtigsten Baubegriffe im gesamten Kanton Zürich einheitlich geregelt werden. Der Stadtrat hat die Vorlage zur Teilrevision Phase 3a am 3. März 2026 verabschiedet und dem Gemeinderat zur Festsetzung überwiesen. Die Weisung ist online abrufbar.
Teilrevision hat keine negative Vorwirkung
Die BZO wird bezüglich der neuen Begriffe und Messweisen überarbeitet und redaktionell präzisiert. Die Anpassungen vereinfachen die Anwendung, ohne materielle Änderungen zu bewirken.
Im Zonenplan erfolgen bereinigende Anpassungen: insbesondere zur korrekten Zonenzuordnung, zur Abstimmung mit bestehenden Gestaltungsplänen sowie zur Umsetzung der von den Stimmberechtigen gutgeheissenen Kulturlandinitiative im Gebiet Grossriet in Nänikon aus dem Jahr 2020.
Diese Änderungen entfalten keine negative Vorwirkung. Das heisst: Sie haben vor der Genehmigung durch die kantonale Baudirektion und der Inkraftsetzung durch den Stadtrat keine Auswirkung auf laufende Baugesuche. Bis dahin gilt weiterhin das heutige Recht.
Einwendungen und Stellungnahmen zur öffentlichen Auflage
Bei der öffentlichen Auflage des Dossiers ab dem 20. August 2025 gingen 11 Einwendungen sowie zwei Stellungnahmen im Rahmen der Anhörung der Nachbarsgemeinden ein. Die Anträge wurden alle geprüft.
Nicht berücksichtigte Anträge wurden begründet, wie es rechtlich vorgeschrieben ist. Die kantonale Vorprüfung bestätigte die Genehmigungsfähigkeit der Vorlage.
Inhaltliche Revision erst nach Ja zum neuen Richtplan möglich
Die Teilrevision Phase 3a der Bau- und Zonenordnung umfasst primär technische Anpassungen. Erst in der Phase 3b will der Stadtrat inhaltliche Änderungen an der Nutzungsplanung vornehmen.
Dazu gehört beispielsweise eine erhöhte Ausnützung in Wohn- und Industriezonen oder die planerischen Voraussetzungen für eine Fussballwiese in Wermatswil. Für solche inhaltlichen Anpassungen ist ein genehmigter neuer Richtplan Voraussetzung.
Dieser wurde Ende September 2025 durch den Gemeinderat verabschiedet und gelangt nun am 14. Juni 2026 an die Urne. Bei einem Nein an der Volksabstimmung müsste ein neuer Richtplan erarbeitet und verabschiedet werden.






