Zukünftig müssen kleine Holz-Zentralheizungen alle vier Jahre gemessen werden. Das Messintervall für Gasfeuerungen wird von zwei auf vier Jahre verlängert.
Mietzinswucher
Den Angeklagten wird vorgeworfen, Mietzinswucher betrieben zu haben. (Symbolbild) - Unsplash
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Der Bundesrat setzte am 1. Juni 2018 in der Luftreinhalte-Verordnung (LRV) umfassende Änderungen für die Feuerungskontrolle in Kraft. Mit dieser Gesetzesrevision wurde die im Kanton Luzern bereits seit einigen Jahren praktizierte Messpflicht für Holzfeuerungen mit einigen Anpassungen nun in Bundesrecht übernommen.

Messpflicht neu auch für Holzfeuerungen

Neu müssen bei Holz-Zentralheizungen mit einer Feuerungswärmeleistung alle vier Jahre die Emissionen von Kohlenmonoxid (CO) gemessen werden. Die Aschekontrolle, welche in allen Zentralschweizer Kantonen alle zwei Jahre durchgeführt wird, entfällt bei diesen Anlagen.

Die Messpflicht gilt neu ebenfalls für gewerblich genutzte Backöfen (z.B. Pizzaöfen) und wie bis anhin für Feuerungen, in denen auch Restholz verbrannt wird. Für letztere wurde der zweijährige Messturnus beibehalten.

Von der Messpflicht ausgenommen sind Holz-Einzelherde und Holz-Einzelraumfeuerungen. Bei diesen Feuerungen findet, wie bisher, alle zwei Jahre eine Aschekontrolle statt.

Neue Holzfeuerungen müssen einer Abnahmemessung unterzogen werden, bei welcher sowohl die CO-Emissionen wie auch die Feststoffemissionen gemessen werden. Die geänderte LRV verlangt als energetische Massnahme die Nachrüstung von Holzheizkesseln mit Wärmespeichern.

Von dieser neuen Vorschrift ausgenommen sind Heizkessel für Holzpellets bis 70 kW Feuerungswärmeleistung.

Strengere energetische Grenzwerte für Öl- und Gasfeuerungen

Die wichtigsten Neuerungen für Gasfeuerungen betreffen einerseits den von zwei auf vier Jahre verlängerten Messturnus und andererseits die Verschärfung der Grenzwerte für die Abgasverluste bei Neuanlagen. Der Messintervall von Ölfeuerungen bleibt unverändert im 2-Jahres-Rhythmus. Verschärft wurden die Grenzwerte für neue Ölfeuerungen.

Was ändert sich in der Organisation?

Organisatorisch ändert sich für die Anlagebetreiberinnen und -betreiber infolge der neuen Vorschriften nichts. Sie werden wie bisher von der Behörde aufgefordert, einen Kontrolleur auszuwählen und die Messung durchführen zu lassen.

Die neuen Vorschriften werden in den Zentralschweizer Kantonen harmonisiert ab dem 1. Januar 2020 vollzogen.

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