Wie die Gemeinde Hergiswil angibt, werden Anpassungen am Bebauungsplan fürs Mühle-Areal der Gemeindeversammlung vom 21. Mai 2024 zur Beschlussfassung vorgelegt.
Gemeindehaus Hergiswil.
Gemeindehaus Hergiswil. - Nau.ch / Stephanie van de Wiel
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Die Schenker plus Schenker AG, Oberkirch, beabsichtigt, auf ihrer unbebauten Parzelle Nummer 1464 beim Mühle-Areal ein Gewerbe- und Dienstleistungszentrum zu errichten.

Das Mühle-Areal ist ein wichtiges Arbeitsentwicklungsgebiet der Gemeinde Hergiswil. Ein Teil des Areals ist bereits mit Gewerbe- und Mischnutzung belegt und überbaut.

Die Weiterentwicklung des Areals umfasst jedoch nicht nur die unbebaute Parzelle, sondern das ganze Gebiet der Wohn- und Gewerbezone Mühle.

Richtprojekt als Grundlage

Als Vorgehen für die Weiterentwicklung des Areals wurde ein begleitetes Konzeptverfahren durchgeführt.

Daraus ist ein Richtprojekt hervorgegangen, welches die wichtigsten Planungsgrundsätze beinhaltet und die Grundlage für den vorliegenden Bebauungsplan bildet.

Im Rahmen der Gesamtrevision der Nutzungsplanung (in Kraft getreten am 1. Januar 2024) und basierend auf den Ergebnissen des vorerwähnten Richtprojektes ist das Mühle-Areal mit einer Bebauungsplanpflicht überlagert worden.

Zwei Einwendungen während der öffentlichen Auflage

Die Unterlagen zum Bebauungsplan Mühle wurden während 30 Tagen vom 24. Januar 2024 bis 23. Februar 2024 öffentlich aufgelegt.

Während dieser Auflagefrist sind beim Gemeinderat zwei Einwendungen eingegangen, von welchen eine Einwendung aufgrund der Einwendungsverhandlung zurückgezogen worden ist und gütlich erledigt werden konnte.

Anpassungen nach Einwendungen

Im Rahmen der Einwendungsverhandlung sind geringfügige Anpassungen im Reglement zum Bebauungsplan vorgenommen worden, welche zur gütlichen Erledigung der Einwendung beigetragen haben.

Die entsprechenden Anpassungen werden in der Botschaft zur Gemeindeversammlung erläutert.

Dieses Sachgeschäft wird der Frühjahrs-Gemeindeversammlung vom 21. Mai 2024 zur Beschlussfassung unterbreitet.

Hinweis zum Verfahren

Abänderungsanträge im Sinne des Gemeindegesetzes zu diesem Sachgeschäft können von den Stimmberechtigten gemäss Artikel 20 Absatz zwei des Planungs- und Baugesetzes binnen zehn Tagen nach Veröffentlichung im Amtsblatt schriftlich und begründet beim Gemeinderat Hergiswil, Seestrasse 54, 6052 Hergiswil, eingereicht werden.

Abänderungsanträge sind nur zulässig, wenn sie sich auf Bestimmungen oder Grundstücke beziehen, die bereits durch das öffentliche Auflageverfahren betroffen waren.

An der Gemeindeversammlung können zu diesem Geschäft keine Abänderungsanträge mehr gestellt werden.

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