Die Bewohner von Sils im Engadin/Segl haben bis Ende Oktober 2022 ihre Pflanzen an Strassen zurückzuschneiden und andere Wintervorbereitungen zu treffen.
Sträuche und Bäume zurückschneiden.
Sträuche und Bäume zurückschneiden. - depositphotos
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Wie die Gemeinde Sils im Engadin/Segl mitteilt, sind alle Bäume und Sträucher längs öffentlichen und mit öffentlichen Fahrzeugen bedienten Strassen und Wegen im Siedlungsgebiet zurückzuschneiden, so dass keine Äste in den Strassenraum ragen damit Beeinträchtigungen und Gefährdungen für die Strassennutzer wie Winterdienst, Kehrichtwagen, ÖV und Fussgänger verhindern werden.

Dies ist auch so im Polizeigesetz der Gemeinde sowie in der Strassenverordnung des Kantons Graubünden geregelt.

Es sollen Gefährdungen von Strassennutzern durch Umstürzen oder Abbrechen von Bäumen beziehunsgweisen Ästen unter der Schneelast vermieden werden. Strassenbeleuchtungen sowie Verkehrstafeln sollen nicht durch Einwuchs verdeckt werden. Ebenfalls sind nicht fest verankerte Platzabgrenzungen (Holzgefässe, kleinere Steine et cetera) entlang von öffentlichen Strassen und Gehwegen zu entfernen.

Die betreffenden Strassenanrainer werden angehalten, das Zurückschneiden bis Ende Oktober 2022 vorzunehmen. Die Gemeinde behält sich die Kappung auf Kosten der betreffenden Grundeigentümer vor, wenn diese dieser Anweisung nicht Folge leisten.

Baumabfälle können beim Kompostplatz entsorgt werden

Die Baumschnittabfälle können bis spätestens Ende Oktober beim Kompostplatz beim Betriebsgelände der Kläranlage Sils am Silvaplanersee (Südseite ARA) deponiert werden. Sollten die Mengen 1,5 Kubikmeter übersteigen, muss eine Anmeldung beim Werkmeister erfolgen. Gegen Rechnung kann auch der Revierförster beauftragt werden.

Im Winter darf Dachwasser nicht auf die Strassen geleitet werden

Des Weiteren ist darauf zu achten, dass während der Wintermonate kein Dachwasser auf die Strassen und Wege geleitet wird. Die Dachspeier sind entsprechend umzuhängen. Diese Arbeiten sollten bis Ende Oktober 2022 ausgeführt werden. Nach diesem Datum wird die Werkgruppe die Arbeiten auf Kosten des Grundeigentümers ausführen.

Mobile Weidenzäune müssen entfernt werden

Mobile Weidezäune sind ebenfalls zu entfernen. Gemäss Baugesetz Artikel 95 respektive Alp- und Weideordnung Artikel 17 sind mobile Weidezäune nach der Weideperiode jeweils zu entfernen respektive abzulegen.

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