Umkleiden gilt für Spitalpersonal künftig als Arbeitszeit

    Für das Personal der öffentlichen Spitäler im Kanton St. Gallen gilt das Umkleiden am Arbeitsplatz künftig als Arbeitszeit.

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    Umkleiden gilt für das Spitalpersonal in St. Gallen ab sofort als Arbeitszeit. (Symbolbild) - Keystone

    Das Wichtigste in Kürze

    • In Spitälern bei St. Gallen gilt die Umkleidezeit ab sofort als Arbeitszeit.
    • Diese Regelung betrifft neben Pflegepersonal auch Therapeuten, Ärzte und Putzpersonal.

    Arbeitsbeginn und Arbeitsende würden bei den betroffenen Mitarbeitenden im Kantonsspital St. Gallen künftig in den Garderoben erfasst, erklärte Mediensprecher Philipp Lutz laut einem Bericht des «St. Galler Tagblatts». Die neue Regelung soll ab Juli 2020 gelten.

    Verlust eines halben Monatslohns

    Bisher erhält das Spitalpersonal für die Umkleidezeit vor und nach der Arbeit keinen Lohn. Die Gewerkschaft VPOD kritisierte diese ihrer Meinung nach unzulässige Praxis seit Anfang 2019. Dem Pflegepersonal entgehe dadurch jedes Jahr bis zu einem halben Monatslohn, hiess es in einer Stellungnahme.

    Betroffen sind neben dem Pflegepersonal auch weitere Mitarbeitende, die mit Spitalpatienten in Kontakt stehen. Dazu gehören Physio- und Ergotherapeuten, Ärztinnen und Ärzte sowie Mitarbeitende von Hotellerie, Putzdienst und Patientenbegleitdienst. Dies sind laut VPOD allein beim Kantonsspital St. Gallen über 4000 Personen.

    Auch in Zürich gabs Änderungen

    Die Gewerkschaft führte eine Umfrage durch, an der sich 180 Spitalangestellte, hauptsächlich des Kantonsspitals St. Gallen und der dazu gehörigen Spitäler Flawil und Rorschach, beteiligten. Bei 94 Prozent von ihnen wurde die Umkleidezeit - täglich gut zehn Minuten - nicht als Arbeitszeit angerechnet.

    Auch in Zürich hatte die nationale Kampagne der Gewerkschaft bereits Konsequenzen: Dort gewähren einige Spitäler und Kliniken ihren Mitarbeitenden bezahlte Umkleidezeiten.

    Laut dem Staatssekretariat für Wirtschaft (Seco) gilt im Zusammenhang mit dem Umkleiden alles als Arbeitszeit, was obligatorisch zur Arbeit gehört. Dazu zählt auch das Anziehen von steriler Arbeitskleidung oder persönlicher Schutzausrüstung.

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