Wie die Gemeinde Bellach mitteilt, müssen Grundeigentümer ihre Bepflanzungen entlang von Strassen und Wegen bis spätestens 14. März 2023 zurückschneiden.
Bellach
Die Ortstafel von Bellach an der Lommiswilstrasse. - Nau.ch / Ueli Hiltpold
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Nach der Strassenverkehrsgesetzgebung und dem Baureglement der Einwohnergemeinde Bellach dürfen die Sicherheit des Verkehrs und der Strassenunterhalt nicht durch Bäume, Sträucher und Hecken beeinträchtigt werden.

Die Grundeigentümer werden deshalb aufgefordert, alle Pflanzen, deren Äste auf öffentlichen Grund hinausragen oder die Sicht behindern zurückzuschneiden.

Das Zurückschneiden hat längs der Strassen auf eine Höhe von 4,2 Metern, längs der Trottoirs auf eine Höhe von drei Metern und bis auf die Grundstücksgrenze zu erfolgen.

Bei Kurven muss eine freie Sicht gewährleistet sein

Bei Ein- und Ausfahrten, Einmündungen und Kurven müssen sichtbehindernde Pflanzen so weit zurückgeschnitten oder allenfalls entfernt werden, dass die freie Sicht gewährleistet ist.

Diese Arbeiten sind – zum Schutz brütender Vögel – bis am 14. März 2023 auszuführen. Es wird daran erinnert, dass die Grünabfuhr wöchentlich am Montag ist.

Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist kann die Bauverwaltung im Auftrag der Behörde das Zurückschneiden und Wegräumen auf Kosten der Eigentümer anordnen.

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